0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 von § 143a nach § 158 überführt.

§ 143a Abs. 2 Satz 5 zum 1.1.2001 geändert durch das Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1971). § 143a Abs. 2 Satz 4 zum 1.1.2005 neu gefasst durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2203 (BGBl. I S. 2848). § 143a wurde bei gleichzeitiger Aufhebung des § 140 mit dem EEÄndG eingefügt. Mit § 147a war seither bis zur Aufhebung des § 147a mit Wirkung zum 1.4.2012 im Grundsatz der Rechtszustand wieder hergestellt, der bis zum 31.3.1997 nach den §§ 117, 128 AFG bestand. § 143a sieht ein Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld vor, wenn der Arbeitnehmer eine Entlassungsentschädigung erhält oder zu beanspruchen hat und die für den Arbeitgeber maßgebende Kündigungsfrist nicht eingehalten worden ist.

Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.4.2012 als § 158 neu gefasst. Dabei wurde sie zugleich geschlechtsneutral ausformuliert.

Abs. 1 wurde durch das Gesetz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsstärkungsgesetz – AWStG) v. 18.7.2016 (BGBl. I S. 1710) mit Wirkung zum 1.8.2016 geändert.

Abs. 1 wurde durch das Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz – FlexReG) v. 8.12.2016 (BGBl. I S. 2838) mit Wirkung zum 1.1.2017 geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Die Vorschrift regelt die Auswirkungen von Abfindungszahlungen an den Arbeitslosen auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg), gleich, ob sie in einer Summe oder in Teilbeträgen ausgezahlt werden, auch als Aufstockungsbeträge. Dabei bleiben Abfindungen unberücksichtigt, die keine Arbeitsentgeltzahlungen für die Zeit darstellen, für die der Arbeitslose zugleich Alg beansprucht. Im Ergebnis soll einerseits eine Doppelversorgung von Arbeitslosen durch das Alg und Arbeitsentgelt vermieden werden. Andererseits soll dem Grundgedanken Rechnung getragen werden, dass der Versicherte der Versicherungsleistung Alg für die Zeit nicht bedarf, für die er Arbeitsentgelt erhält, weil er insofern nicht auf eine Entgeltersatzleistung angewiesen ist. Eine Entlassungsentschädigung i. S. der Vorschrift ist aber eine Abfindung nach § 1a KSchG nicht. Auf eine daneben nach einem Tarifvertrag zustehende Entlassungsentschädigung kommt es nicht mehr an.

 

Rz. 1b

Abs. 1 bestimmt einen Ruhenszeitraum bis zum Ende der arbeitgeberseitigen Kündigungsfrist. Damit trägt der Gesetzgeber dem Grundsatz Rechnung, dass die öffentliche Arbeitsverwaltung nicht mit Kosten belastet werden darf, die der arbeitsvertraglichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterfallen. In einem Regelarbeitsverhältnis erhält der Arbeitnehmer auch während und bis zum Ende der Kündigungsfrist Arbeitsentgelt, sodass er keiner Versicherungsleistung bedarf. Wird die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten und wird gleichzeitig eine Entlassungsentschädigung gezahlt oder kann eine solche beansprucht werden, sieht der Gesetzgeber die Abfindung in Höhe des fiktiven Arbeitsentgelts für die eingesparte Zeit der Kündigungsfrist im Grundsatz als Arbeitsentgelt an, so dass es für diese Zeit keiner Zahlung von Alg bedarf (Abs. 1 Satz 1). Zur Umsetzung dieses Grundsatzes ordnet der Gesetzgeber für diesen Zeitraum grundsätzlich das Ruhen der Versicherungsleistung an.

 

Rz. 1c

Die Frist bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses bei Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist muss exakt definiert werden, weil Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 von der nach Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigenden Entlassungsentschädigung einen Abschlag anordnet, der sich nach dem verdienten Arbeitsentgelt in dem relevanten Zeitraum richtet. Deshalb bestimmt Abs. 1 Satz 2 den Tag der Kündigung oder ersatzweise der Vereinbarung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Beginn der Frist und damit auch des Ruhenszeitraumes. Abs. 1 Satz 2 lässt das Fristende aus Abs. 1 Satz 1, dem Ende des Arbeitsverhältnisses bei Einhaltung der für den Arbeitgeber maßgebenden ordentlichen Kündigungsfrist, unberührt.

 

Rz. 1d

Daneben werden in Abs. 1 Satz 3 für die Sonderfälle, in denen eine ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen ist, fiktive Kündigungsfristen bestimmt, bis zu deren Ende der Anspruch auf Arbeitslosengeld grundsätzlich ruht. Damit werden besondere Fallgestaltungen, bei denen eine Kündigungsfrist nicht existiert, in die Ruhensregelung einbezogen, um einer Besserstellung dieses Personenkreises vorzubeugen. Die Regelung steht in Widerspruch zu § 1a KSchG. Die Kündigungsfrist beträgt 18 Monate, wenn eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber überhaupt nicht mehr möglich, also ohne zeitliche Begrenzung ausgeschlossen ist (Abs. 1 Satz 3 Nr. 1). Dagegen ordnet der Gesetzgeber die G...

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