0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift trat gemäß Art. 1, Art. 61 Abs. 2 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) am 1.1.2004 in Kraft. Aufgrund dieser Vorschrift ist zum 1.1.2005 die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) v. 20.10.2004 (BGBl. I S. 2622) erlassen worden, die zum 1.10.2005 durch Verordnung v. 22.8.2005 (BGBl. I S. 2499) geändert wurde. Durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 20.7.2006 (BGBl. I S. 1706) wurde Satz 2 der Vorschrift mit Wirkung zum 1.8.2006 aufgehoben und im ehemaligen Satz 1 die Bezeichnung "Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit" in "Bundesministerium für Arbeit und Soziales" geändert.
Abs. 2 wurde mit Wirkung zum 1.1.2008 durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB III-ÄndG) v. 8.4.2008 (BGBl. I S. 681) angefügt. Die Regelung ist Grundlage für die Unbilligkeitsverordnung v. 14.4.2008 (BGBl. I S. 734).
Durch die Neuorganisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum 1.1.2011 ist die Vorschrift nicht verändert worden. In diesem Zusammenhang sind jedoch alle Absätze durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) geändert worden, und zwar Abs. 1 mit Wirkung zum 1.1.2011 (Anfügung von Abs. 1 Nr. 4) und die Abs. 2 und 3 zum 1.4.2011.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift ermächtigt in Abs. 1 zum Erlass einer Rechtsverordnung, durch die das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen näher bestimmt werden kann. Daraufhin sind bislang Verordnungen erlassen worden, die mit der Fassung der 5. Verordnung zur Änderung der Alg II-V den ab 1.7.2011 maßgebenden Rechtszustand abbilden.
Das frühzeitige Inkrafttreten der Ermächtigung ermöglichte den Erlass der ersten Fassung der Rechtsverordnung rechtzeitig vor Beginn der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Das war erforderlich, damit ab Januar 2005 bestehende Ansprüche auch angesichts der Massenverwaltung für die Leistungen nach dem SGB II rechtzeitig zuvor berechnet und festgestellt werden konnten. Durch die Rechtsverordnung wird dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) auch die Möglichkeit an die Hand gegeben, das Verfahren zur Feststellung des Einkommens und Vermögens zu vereinfachen. Eine deutliche Ausweitung hat die Ermächtigungsvorschrift zum 1.1.2011 bzw. 1.4.2011 erfahren.
Rz. 2a
Abs. 1 Nr. 1 und 3 ermächtigen dazu, Absetzungsbeträge (§ 11b) zu pauschalieren, weitere Einnahmen über § 11a hinaus von der Berücksichtigung freizustellen und die Errechnung des zu berücksichtigenden Einkommens zu präzisieren.
Abs. 1 Nr. 2 ermächtigt dazu, Vermögensgegenstände über § 12 Abs. 3 hinaus von der Berücksichtigung freizustellen und die Wertermittlung zu präzisieren (vgl. auch § 12 Abs. 4).
Abs. 1 Nr. 4 ermächtigt dazu, für die Prüfung der Hilfebedürftigkeit auf Leistungen für Bildung und Teilhabe für Kinder und jugendliche Leistungsberechtigte durchschnittliche monatliche Beträge festzulegen und einen Eigenanteil aus dem Regelbedarf für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung festzulegen.
Rz. 2b
Abs. 2 enthält eine Ermächtigung für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zum Erlass einer Rechtsverordnung über Sachverhalte nach § 12a Satz 2 Nr. 1 hinaus. Diese Vorschrift stellt Hilfebedürftige, die noch keine 63 Jahre alt sind, von der Verpflichtung frei, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen. Abs. 2 ermächtigt dazu, Ausnahmen von der Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Rente wegen Alters nach Vollendung des 63. Lebensjahrs zuzulassen. Hierfür gilt die Unbilligkeitsverordnung v. 14.4.2008 i. d. F. der 1. ÄndVO v. 4.10.2016 (BGBl. I S. 2210).
Rz. 2c
Abs. 3 ab 1.4.2011 ermächtigt zur Regelung eines leistungsrechtlich schadlosen Aufenthalts außerhalb eines näher zu bestimmenden zeit- und ortsnahen Bereiches i. S. v. § 7 Abs. 4a.
Rz. 2d
Übergangsrecht zur jeweiligen Fassung der Rechtsverordnung enthält § 9 Alg II-V. Seit der 16. Legislaturperiode bedarf es keiner interministeriellen Abstimmung der Rechtsverordnung mehr, weil die Bundeskanzlerin durch den Organisationserlass v. 22.11.2005 das für die Rechtsverordnung allein zuständige BMAS eingerichtet hat. Daran hat sich zu Beginn der 17. Legislaturperiode nichts geändert.
2 Rechtspraxis
2.1 Verordnungsermächtigung in Abs. 1
Rz. 3
Träger der Ermächtigung des Gesetzgebers ist das BMAS und damit das für das SGB II federführende und jedenfalls für Bundesangelegenheiten fachaufsichtlich zuständige Bundesministerium (vgl. § 47, § 48 Abs. 2). Dem Grunde nach werden Möglichkeiten eröffnet, nach dem Recht der Sozialhilfe bzw. Arbeitslosenhilfe erlassene Verordnungen und zusätzliche Vergünstigungen in sozialpolitisch erwünschtem Umfang in das Zweite Buch zu übertragen (Verordnung zur Durchführung des § 76 BSHG, Arbeitslosenhilfe-Verordnung). Darüber hinaus kann der Verordnungsgeber im politisch gewollten Umfang Gleichklang der Vorschriften über die Grundsicherung für Arbeitsuchende mit denen über die Soz...
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