0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Wirkung zum 24.10.2015 durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz v. 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) neu gefasst worden. Dabei war sie durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 27.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.1.2015 aufgehoben worden (Art. 3 Nr. 3).

Satz 1 wurde durch das Gesetz zur Verlängerung befristeter Regelungen im Arbeitsförderungsrecht und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen v. 10.7.2018 (BGBl. I S. 1117) mit Wirkung zum 14.7.2018 geändert.

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz) v. 8.7.2019 (BGBl. I S. 1029) mit Wirkung zum 1.8.2019 aufgehoben.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift ist im Oktober 2015 im Zuge der sog. Flüchtlingskrise begleitend zu einem Maßnahmenpaket zur Beschleunigung von Asylverfahren in das SGB III aufgenommen worden.

Für den Gesetzgeber stellt sich eine frühzeitige Eingliederung in den Arbeitsmarkt als ein wesentlicher Baustein zur gesellschaftlichen Integration von Flüchtlingen dar, die dazu dient, die Gefahr von späterer Langzeitarbeitslosigkeit zu verringern. Deshalb ist das Potenzial von Asylbewerbern, die eine gute Bleibeperspektive aufweisen, nach der Gesetzesbegründung frühzeitig zu erheben. Die der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung stehenden Instrumente der aktiven Arbeitsförderung setzten – bis auf die Beratungsleistungen nach dem ersten Unterabschnitt des ersten Abschnitts des Dritten Kapitels des SGB III – grundsätzlich voraus, dass eine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden darf. Mit der Neufassung des § 131 werde befristet (zwischenzeitlich bis zum 31.12.2019) die Möglichkeit geschaffen, die für eine frühzeitige Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlichen Leistungen zu erbringen. Damit könne die Wartezeit bis zur grundsätzlichen Möglichkeit, eine Erwerbstätigkeit ausüben zu dürfen, bereits genutzt werden, um z. B. Kompetenzfeststellungen und Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung beim Arbeitgeber durchzuführen, wenn die sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen der jeweiligen Leistungen im Übrigen gegeben sind. Dies könne einen Beitrag dazu leisten, Asylbewerbern, die eine gute Bleibeperspektive haben, schneller in Arbeit zu integrieren, sobald ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt sei.

 

Rz. 3

Das Dritte Kapitel, Erster Abschnitt, 2. und 3. Unterabschnitt sowie die §§ 44, 45 umfassen das Vermittlungsangebot der Agentur für Arbeit, Grundsätze der Arbeitsvermittlung (Selbstinformation, Jobbörse, Fragerecht und Unentgeltlichkeit), die Förderung aus dem Vermittlungsbudget und die Förderung mit Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung. Einer Aufnahme des Beratungsangebotes der Bundesagentur für Arbeit nach dem Ersten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Dritten Kapitels bedurfte es nicht, weil dieses Angebot dem betroffenen Personenkreis mit Aufenthaltsgestattung ohnehin zur Verfügung steht.

 

Rz. 4

Um die Agenturen für Arbeit in die Lage zu versetzen, die Bleibeperspektive von Ausländern mit Aufenthaltsgestattung zu beurteilen, werde durch die mit dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz ebenfalls vorgenommene Änderung des § 8 des Asylgesetzes die Möglichkeit der Datenübermittlung vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge an die Bundesagentur für Arbeit geschaffen.

 

Rz. 5

Satz 2 legt der Gesetzesbegründung zufolge im Sinne der Zielgruppenkohärenz im Verhältnis zu § 44 Abs. 2, § 45a AufenthG und § 421 fest, dass eine Förderung ausgeschlossen ist, wenn sich Ausländer mit einer Aufenthaltsgestattung vermutlich nicht rechtmäßig und dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten werden. Wenn Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten nach § 29a des Asylgesetzes stammen, werde vermutet, dass kein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt im Bundesgebiet erfolgen werde. Damit soll verhindert werden, dass Personen in die Förderung einbezogen werden, deren Bleibewahrscheinlichkeit gering ist. Die Förderung solcher Personen geht für den Arbeitsmarkt ins Leere, die Haushaltsmittel würden letztlich ohne einen rechtfertigenden Grund eingesetzt. Insbesondere aber würden die Förderplätze denjenigen insoweit nicht mehr offen stehen, die voraussichtlich dauerhaft in Deutschland bleiben.

 

Rz. 5a

Die Regelung war zunächst bis zum 31.12.2018 befristet worden. Zu Beginn der 19. Legislaturperiode wurde die Befristung jedoch zunächst bis zum 31.12.2019 verlängert.

Mit Wirkung zum 1.8.2019 konnte die Vorschrift aufgehoben werden, nachdem durch das Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz die Sonderregelung zur Eingliederung von Ausländern mit Aufenthaltsgestattung entfristet worden ist. Diese Regelung ist als § 39a in das SGB III eingefügt worden. Durch Verweise auf § 39a werden auch die §§ 40, 41 sowie die §§ 44, 45 mit einbezogen.

2 Rechtspraxis

2.1 Zielsetzung

 

Rz. 6

§ 131 ist aus den politischen Aktivitäten im Herbst ...

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