Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugrundelegung des aktuellen Rentenwertes (Ost) bei der Berechnung der Höhe einer gesetzlichen Rente

 

Orientierungssatz

Zur Vereinbarkeit der Zugrundelegung eines Rentenwertes (Ost) mit dem GG (vgl LSG Chemnitz vom 6.1.2015 - L 5 R 970/13 = juris RdNr 25).

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 10.01.2018; Aktenzeichen B 5 R 322/17 B)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 17. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe des Zuschlags für Kindererziehung im Rahmen einer Erwerbsminderungsrente.

Die Beklagte gewährte der 1954 geborenen Klägerin mit Bescheid vom 25. Januar 2011 Rente wegen voller Erwerbsminderung beginnend am 1. April 2010 (Bl. 82 Verwaltungsakte (VA)). Mit Rentenbescheid vom 15. August 2014 berechnete sie die Rente beginnend am 1. Juli 2014 unter Berücksichtigung eines Zuschlags für Kindererziehung (sog. Mütterrente) neu, wobei sie einen Zuschlag von 2,0000 Entgeltpunkten Ost für die Erziehung von zwei Kindern zugrunde legte (Bl. 124 VA). Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, sie werde gegenüber anderen Frauen der Bundesrepublik benachteiligt. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. November 2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie sei an das geltende Recht gebunden und habe dieses zwingend anzuwenden.

Mit ihrer hiergegen am 20. November 2014 vor dem Sozialgericht Leipzig erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Ihr sei eine volle Erwerbsminderungsrente unter Berücksichtigung eines Zuschlags für Kindererziehung auf “Westniveau„ zu gewähren. Eine Differenzierung nach Ost- und West verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz (GG). Es sei nicht gerechtfertigt, im Beitrittsgebiet eine geringere Mütterrente zu gewähren. Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 17. Februar 2015 abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf einen Zuschlag für Kindererziehungszeiten unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwerts West. Nach § 254b Abs. 1 in Verbindung mit § 254d (Abs. 1 Nr. 3) Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) würden bis zur Herstellung einheitlicher Lebensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (BRD) an die Stelle der ermittelten Entgeltpunkte Entgeltpunkte (Ost) für Zeiten der Erziehung eines Kindes im Beitrittsgebiet treten. Diese Vorschriften seien nicht verfassungswidrig. Die Lebensverhältnisse im Beitrittsgebiet hätten sich nicht soweit an die Verhältnisse in den alten Bundesländern angeglichen, als dass das Differenzierungskriterium der “unterschiedlichen Roherträge der Wirtschaft im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet„ entfallen wäre. Auch sei die Aufwertung der im Beitrittsgebiet erzielten Entgelte zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen zu berücksichtigen.

Gegen den am 27. Februar 2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 27. März 2015 Berufung eingelegt. Sie wendet sich weiterhin gegen die unterschiedliche Behandlung von West- und Ostrenten. Ein Grund für eine sachliche Differenzierung sei mehr als 25 Jahre nach der Wiedervereinigung nicht ersichtlich. Die Lebensverhältnisse etwa in Ostfriesland und in Teilen Schleswig-Holsteins seien sehr wohl mit denen in den neuen Bundesländern vergleichbar. Die derzeitigen Regelungen seien nicht verfassungskonform.

Die Klägerin beantragt (sinngemäß und sachdienlich gefasst),

die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides vom 17. Februar 2017 sowie unter Abänderung des Rentenbescheides vom 15. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. November 2014 zu verurteilen, der Klägerin eine Erwerbsminderungsrente unter Zugrundelegung eines Rentenwertes West zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Dem Gericht lagen die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakte beider Rechtszüge vor, worauf zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird.

Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

 

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte, ohne mündlich zu verhandeln, entscheiden, weil die Beteiligten hiermit einverstanden sind, §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht Leipzig hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neuberechnung ihrer Erwerbsminderungsrente unter Zugrundelegung eines Rentenwertes West.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffenden Gründe des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Leipzig vom 17. Februar 2017 Bezug genommen,  § 153 Abs. 2 SGG.

Darüber hinaus wird Folgendes ausgeführt:

Der erkennende Senat hat sich in mehreren Entscheidungen mit der Frage, ob die Zugrundelegung eines Rentenwertes Ost mit der Verfassung vereinbar ist, auseinandergesetzt und durchgehend bejaht (st. Rsp...

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