Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermittlung des Monatsbetrags der Rente. Beitrittsgebiet. aktueller Rentenwert (Ost) im Jahr 2017. Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse. Verfassungsmäßigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Die Zugrundelegung des allgemeinen Rentenwertes (Ost) bei der Berechnung der Höhe eines gesetzlichen Altersrentenanspruchs verstößt auch im Jahr 2017 nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG.

 

Orientierungssatz

1. Die hier maßgeblichen Sonderregelungen für das Beitrittsgebiet in den §§ 254b, 254c, 255a SGB 6 sind im Hinblick auf die besondere Ausnahmesituation nach der Wiedervereinigung nicht verfassungswidrig (Anschluss an BSG vom 14.3.2006 - B 4 RA 41/04 R = SozR 4-2600 § 255a Nr 1 RdNr 22).

2. § 254b Abs 1 SGB 6 verstößt auch nicht gegen § 33c SGB 1 iVm §§ 2 Abs 1 Nr 5, 3 Abs 1 und 2 AGG.

3. Darüber hinaus liegt auch kein Verstoß gegen Art 9 und 10 WiSoKuPakt vor.

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 11. Januar 2017 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger einen Anspruch auf Zahlung einer höheren Regelaltersrente unter Zugrundelegung des jeweils aktuellen Rentenwertes "West" anstelle des aktuellen Rentenwertes (Ost) hat.

Der 1949 geborene Kläger bezieht aufgrund Rentenantrags vom 19. Mai 2014 Regelaltersrente seit 1. Oktober 2014, die ihm mit Rentenbescheid vom 23. Juni 2014 bewilligt wurde. Der Rentenbescheid vom 23. Juni 2014 wies einen monatlichen Rentenzahlbetrag in Höhe von 1.147,51 Euro ab 1. Oktober 2014 aus, der sich aus einem Wert des Rechts der Rente in Höhe von 1.278,56 Euro monatlich abzüglich eines Beitragsanteils zur Krankenversicherung in Höhe von 104,84 Euro monatlich sowie eines Beitrags zur Pflegeversicherung in Höhe von 26,21 Euro monatlich zusammensetzte. Der Berechnung der Rente ab 1. Oktober 2014 legte die Beklagte - neben 11,6039 persönlichen Entgeltpunkten mit dem aktuellen Rentenwert in Höhe von 28,61 Euro monatlich - 35,8686 persönliche Entgeltpunkte (Ost) mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) in Höhe von 26,39 Euro monatlich zu Grunde.

Mit Überprüfungsantrag vom 11. Mai 2016 begehrte der Kläger, die Anwendung des aktuellen Rentenwertes (Ost) durch die Anwendung des aktuellen Rentenwertes "West" bei der Rentenberechnung zu ersetzen. Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 8. Juni 2016 ab; den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers vom 13. Juni 2016 wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 25. August 2016 zurück: Die Zugrundelegung des aktuellen Rentenwertes (Ost) bei der Rentenberechnung des Klägers sei geltendes Recht, an das sie gebunden sei.

Die hiergegen am 26. September 2016 mit der Begründung erhobene Klage, die ungleiche Bewertung der festgestellten Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) anstatt mit dem aktuellen Rentenwert "West" verstoße gegen geltendes Recht, sei gleichheitswidrig und benachteilige ostdeutsche Rentner, hat das Sozialgericht Leipzig mit Gerichtsbescheid vom 11. Januar 2017 abgewiesen. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, die Altersrente unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwertes "West" zu berechnen. Vielmehr habe sie zutreffend die zeitlich befristete Regelung des § 254b des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) angewandt, nach der bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse der aktuelle Rentenwert (Ost) anzuwenden sei. Die entsprechenden Vorschriften seien nicht verfassungswidrig. Einheitliche Einkommensverhältnisse in Ost und West lägen nach wie vor nicht vor. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz sei nicht ersichtlich.

Gegen den am 3. Februar 2017 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 1. März 2017 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er begehre weiterhin die Anwendung des aktuellen Rentenwerts "West" anstatt, wie bisher, des aktuellen Rentenwertes (Ost) für seine festgestellten Rentenpunkte. Nach nunmehr über fünfundzwanzig Jahren deutscher Einheit stelle sich die Frage, ob sich weiterhin eine ungleiche Behandlung der Rentenwerte noch rechtfertigen ließe. Trotz vielfacher Ankündigungen und Wahlversprechen der Parteien bestehe die Ungleichbehandlung bei der Rentenwertanpassung Ost an West fort. Die ungleiche Bewertung der festgestellten Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) anstatt mit dem aktuellen Rentenwert "West" verstoße gegen geltendes Rechts. Zu rügen sei ein Verstoß gegen Vorschriften des Sozialpaktes der UNO vom 19. Dezember 1966. Weiterhin sei zu rügen ein Verstoß gegen § 33c des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nrn. 5, 3 Abs. 1 und Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Außerdem liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) vor. Der Rentenbescheid diskriminiere den Kläger aufgrund seiner Herkunft und Lebensleistung in den östlichen Bundesländern. Die Ungleichbehandlung sei nicht...

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