Entscheidungsstichwort (Thema)

Außerordentliche Kündigung einer Betriebsrätin, die überdies tarifliche Alters Sicherung hat

 

Normenkette

KSchG § 15

 

Verfahrensgang

ArbG Dresden (Entscheidung vom 08.04.1999; Aktenzeichen 8 Ca 5878/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 13.06.2002; Aktenzeichen 2 AZR 391/01)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 08.04.1999 – 8 Ca 5878/98 – wird

zurückgewiesen.

2. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 08.04.1999 – 8 Ca 5878/98 – teilweise, unter Zurückweisung der Anschlussberufung im Übrigen,

abgeändert

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 51570,– brutto abzüglich DM 14878,89 Arbeitslosengeld nebst 4 % Zinsen aus den sich jeweils aus DM 5750,– brutto ergebenden Nettobeträgen seit 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07. und 01.09.1999 sowie 4 % Zinsen aus dem sich aus DM 11320,– brutto ergebenden Nettobetrag seit 01.08.1999 zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 7/50 und die Beklagte zu 43/50.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung der Beklagten vom 18.06.1998. Die Klägerin begehrt außerdem, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits weiterbeschäftigt zu werden. Schließlich macht die Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Annahme Verzuges für den Zeitraum Januar bis August 1999 Gehaltsansprüche geltend.

Die am 02.02.1944 geborene Klägerin, die alleinstehend ist und eine erwachsene, pflegebedürftige Tochter hat, ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger seit 1989, zuletzt als Sachbearbeiterin für Vermögensfragen, beschäftigt. Die einzelnen Arbeitsbedingungen regelten die Parteien zuletzt mit dem Arbeitsvertrag vom 27.01.1992 (Bl. 18 ff. d. A.). In der Gehaltsstufe V eingruppiert verdiente die Klägerin zuletzt DM 5.650,00 brutto. Seit 01.07.1998 beträgt das Tarifgehalt DM 5.750,00 brutto.

Die Klägerin ist in der Abteilung „Hausverwaltung” bei Objekten beschäftigt, die in der Regel nicht ausschließlich im Alleineigentum der Beklagten oder mit Rückübertragungsansprüchen belastet sind. Zu den wesentlichen Aufgaben der Hausverwaltung gehören

  • Vermietung und Verwaltung der Wohnungen fremdverwalteter Objekte
  • Bearbeitung sämtlicher buchhalterischer Aufgaben
  • Verwaltung der Fremdmittel (Hypotheken).

Die Abteilung Hausverwaltung verfügte über ein von den übrigen Betriebsabteilungen unabhängiges Rechnungswesen. Die Klägerin arbeitete in der Arbeitsgruppe „Vermögensverwaltung”. Zu den Aufgaben der Klägerin gehörte die

  • Nachweisung über den Wohnungsbestand zivilrechtlicher und zwangsverwalteter Immobilien
  • Sicherung der ordnungsgemäßen Abwicklung der Arbeitsabläufe der zugeordneten Mitarbeiter
  • Unterstützung der Mitarbeiter bei der Verhandlungsführung.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Manteltarifvertrag für die Beschäftigten der Wohnungswirtschaft vom 03.06.1997 (im Folgenden: MTV) Anwendung. § 15 enthält u. a. folgende Regelung:

„…

4. Beschäftigte, die mindestens 10 Jahre dem Betrieb angehören und 55 Jahre alt sind oder die 15 Jahre dem Betrieb angehören und 50 Jahre alt sind, sind nur aus wichtigem Grunde kündbar. Ausgenommen sind zumutbare Änderungskündigungen und Kündigungen als Folge erheblicher Einschränkung durch Fortfall wesentlicher Unternehmensaufgaben.

5. Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen.”

Mit Schreiben vom 18.06.1998 (Bl. 25 d. A.) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich mit einer sozialen Auslauffrist zum 31.12.1998.

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis nochmals mit Schreiben vom 17.12.1999 zum 30.06.2000, Die Klägerin erhob hiergegen beim Arbeitsgericht Dresden Kündigungsschutzklage (7 Ca 73/00).

Bei der Beklagten ist ein Betriebsrat gebildet. Die Klägerin ist Mitglied des Betriebsrates.

Von Januar bis August 1999 bezog die Klägerin Arbeitslosengeld in Höhe von DM 14.878,99.

Mit Beschluss vom 18.04.1998 beschloss die Beklagte, die Abteilung „Hausverwaltung (VO/Fremdverwaltung)” am 31.08.1998 aufzulösen. Restliche Aufgaben sollten von den territorial zuständigen Geschäftsstellen erledigt werden. Ursprünglich hatte die Abteilung einen Wohnungsbestand von ca. 10000 Wohnungen zu verwalten. Zum 01.01.1998 verringerte sich dieser Wohnungsbestand auf ca. 400 bis 500 Objekte.

Anlässlich eines Gespräches vom 04.06.1998 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass ihr Arbeitsplatz zum 30.06.1998 wegfallen wird. Ihr wurde angeboten, in der Abteilung „Wohnungswirtschaft” als Grundstücksverwalterin tätig zu werden.

Mit Schreiben vom 09.06.1998 (Bl. 24 d. A.) lehnte die Klägerin dieses Angebot ab.

Der Betriebsrat wurde mit Schreiben vom 12.06.1998 (Bl. 68 d. A.), dem der Aktenvermerk vom 12.06.1998 (Bl. 69 d. A.) beigefügt war, angehört. Am 15.06.1998 (Bl. 68 d. A.) teilte der Betriebsrat mit, dass gegen die beabsichtigte Kündigung keine Bedenken bestünden.

Mit Schreiben vom 16.09.1998 (Bl. 90 ff. d. A.) unterbreitete die Beklagte (während des...

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