Verfahrensgang

ArbG Bautzen (Urteil vom 02.06.1999; Aktenzeichen 1 Ca 1107/99)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 02. Juni 1999 – 1 Ca 1107/99 –

abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer zugleich außerordentlichen und ordentlichen Arbeitgeberkündigung.

Der zu dem Zeitpunkt der Kündigung 37jährige Kläger ist verheiratet und Vater eines schulpflichtigen Kindes im Alter von acht Jahren.

Er steht bei dem beklagten Kreisverband des Deutschen Roten Kreuzes in einem seit 1983 rechnenden Arbeitsverhältnis. Tätig war der Kläger ursprünglich als Krankentransporteur und dann als Rettungshelfer. Nunmehr wird er als Rettungsassistent beschäftigt.

Die durchschnittliche monatliche Vergütung des Klägers liegt bei 3.500,00 DM brutto.

Der Betrieb des Beklagten fällt in den Geltungsbereich der Vorschriften des ersten Abschnitts des Kündigungsschutzgesetzes. Auch ist ein Betriebsrat errichtet.

Im Bereich des Rettungsdienstes betreibt der Beklagte eine Rettungswache. In deren Bereich war der Kläger eingesetzt und hatte mit Rettungstransportwagen (RTW) und Krankentransportwagen (KTW) Rettungseinsätze und Krankentransporte auszuführen.

Der Beklagte ist Ausbildungseinrichtung für Rettungssanitäter und Rettungsassistenten, weswegen eine Lehrrettungswache besteht. Personen, die sich in der Ausbildung zum Rettungssanitäter oder zum Rettungsassistenten befinden, werden im Rahmen ihrer bei dem Beklagten abgeleisteten Praktika auf RTW und KTW eingesetzt. Sie führen neben den hauptamtlich angestellten Arbeitnehmern, unter ihnen der Kläger, praktische Einsätze auf derartigen Fahrzeugen zu Patienten und Rettungseinsätze mit aus.

Im Zeitraum vom 18.01.1999 bis zum 05.02.1999 befanden sich die Zeugin W., geb am …, und die Zeugin S., geb. am … während ihrer Ausbildung zum Rettungssanitäter in einem derartigen Praktikum, und zwar in der vom Beklagten betriebenen Rettungswache. Dort wurden auch sie auf Fahrzeugen eingesetzt, teilweise gemeinsam mit dem Kläger.

Am 18.01.1999, dem ersten Tag ihres Praktikums, war die Zeugin S. zu gemeinsamer. Fahrten mit dem Kläger auf einem KTW eingeteilt. Im Verlaufe des Dienstes, der bis in die späten Nachmittagsstunden reichte, wurden mehrere Fahrten unternommen. Unter anderem ging es auch von B. nach D. und zurück. Während der Pausenzeiten, d. h. während der Zeiten, in denen keine Einsätze stattfanden, hielten sich die Zeugin S. und der Kläger teilweise auch in den Diensträumen des Beklagten auf. Gleiches trifft auch auf den 19.01.1999 zu, an welchem Tag die Zeugin S. allerdings nicht gemeinsam mit dem Kläger auf einem Fahrzeug eingesetzt war, sondern mit einem Zivildienstleistenden.

Am 20.01.1999 hatte die Zeugin W. mit dem Kläger Dienst auf einem Fahrzeug. Desgleichen war ständig der bei dem Beklagten beschäftigte Zeuge N. dort mit im Einsatz. Es wurden unterschiedliche Fahrten mit dem RTW zu verschiedenen Bestimmungsorten vorgenommen. In den Nachmittagsstunden desselben Tages befand sich dann der Kläger teilweise mit der Zeugin im Fernsehraum, und zwar zu einem Zeitpunkt, in dem keine Einsätze erfolgten. Der Zeuge N. war hier zumindest teilweise zugegen.

Am Wochenende des 23./24.01.1999 hatte der Kläger Tagdienst in der Rettungswache. Ursprünglich wollte die Zeugin W. an diesem Tag gemeinsam mit dem Kläger Dienst verrichten, hatte sich dann aber doch freigenommen. Der Kläger versuchte, weil ihm dies nicht bekannt war, am 23.01.1999 telefonisch mit der Zeugin zu Hause Kontakt aufzunehmen, erkannte jedoch, daß ihr das Gespräch ungelegen war und brach dieses deshalb ab. In der Folgezeit sprach er außer in dienstlichen Belangen nicht mehr mit der Zeugin.

Für beide Praktikantinnen/Zeuginnen war für die Zeit vom 31.05.1999 bis 18.06.1999 während ihrer Ausbildung ein weiterer Praktikumseinsatz im Rettungsdienst vorgesehen. Des weiteren war ein ebenfalls bei dem Beklagten zu absolvierendes Jahrespraktikum für beide Personen vorgesehen.

Bei den Einsätzen der Praktikantinnen/Zeuginnen mit dem Kläger kam es zu strittigen Vorgängen. Diese veranlaßten zunächst die Zeugin W., sich bei dem Leiter der Rettungswache des Beklagten über den Kläger zu beschweren. Sie erklärte, durch den Kläger unsittlich belästigt worden zu sein und sich in ihrer Würde verletzt zu fühlen. Ihre Sicht der Dinge hat die Zeugin W. unter dem 02.02.1999 handschriftlich wie folgt festgehalten:

„Am 20.1.99 hatte ich mit Kollegen W./N. Dienst auf den RTW.

Bei Kontrolle des Notfallkoffers machte er immer eigenartige Andeutungen, und jedesmal beim Betreten des RTW ging mir Kollege W. auffällig ans Gesäß und versuchte auch sonst näheren Kontakt zu nehmen.

Am Nachmittag im Fernsehraum, lag ich auf einer Couch und Hr. W. kam dazu und wollte mich küssen. Ich war für den ersten Moment so perplex das ich vor Schreck kein Wort herausgebracht habe. Anschließend habe ich ihn gefragt ob er das mit allen Praktikanten macht....

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