Hinweis zum Inkrafttreten

§§ 27 bis 29 und 30 Abs. 4 sowie §§ 33, 80, 81 und 89 Abs. 4 bis 7 tritt mit Wirkung vom 1. September 2006 in Kraft. §§ 68 und 69 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft. Anlage 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft.

§§ 1 - 23 Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§§ 1 - 4 Unterabschnitt 1 Geltungsbereich und Begriffbestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

 

(1) 1Dieses Gesetz regelt die Besoldung der Beamten und Richter des Freistaates Sachsen und der Beamten der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind Ehrenbeamte und ehrenamtliche Richter. 2Es trifft ferner Regelungen über die Erstattung dienstbedingter Aufwendungen.

 

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und die weltanschaulichen Gemeinschaften sowie deren Verbände.

§ 2 Besoldung

 

(1) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

 

1.

Grundgehalt,

 

2.

Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,

 

3.

Familienzuschlag,

 

4.

Zulagen,

 

5.

Vergütungen,

 

6.

Zuschläge und

 

7.

Auslandsbesoldung.

 

(2) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:

 

1.

Leistungsstufen, Leistungsprämien und Ausgleichspauschale,

 

2.

Anwärterbezüge und

 

3.

vermögenswirksame Leistungen.

 

(3) Die Besoldung der Beamten und Richter wird durch Gesetz geregelt.

 

(4) 1Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die Beamten oder Richtern eine höhere als die ihnen gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. 2Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

 

(5) Beamte und Richter können auf die ihnen gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.

§ 3 Hauptberuflichkeit

Der Tatbestand der Hauptberuflichkeit einer Tätigkeit ist als erfüllt anzusehen, wenn sie entgeltlich ausgeübt wird, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht sowie dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht und in dem in einem Beamten- oder Richterverhältnis zulässigen Umfang abgeleistet wird; hierbei ist auf die beamten- und richterrechtlichen Vorschriften zum Zeitpunkt der Tätigkeit abzustellen.

§ 4 Öffentlichrechtliche Dienstherren

 

(1) Öffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne dieses Gesetzes sind der Bund, die Länder, die Landkreise, die Gemeinden und andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und der weltanschaulichen Gemeinschaften sowie deren Verbände.

 

(2) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn stehen gleich:

 

1.

für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union die ausgeübte gleichartige Tätigkeit im öffentlichen Dienst einer Einrichtung der Europäischen Union oder im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,

 

2.

die ausgeübte gleichartige Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, wenn sie auch im Geltungsbereich des Grundgesetzes juristische Personen des öffentlichen Rechts gewesen wären und

 

3.

die von volksdeutschen Vertriebenen im Sinne von § 1 Absatz 1 und 2 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und Spätaussiedlern im Sinne des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes ausgeübte gleichartige Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ihres Herkunftslandes.

§§ 5 - 18 Unterabschnitt 2 Besoldungsanspruch

§ 5 Beginn und Ende

 

(1) 1Beamte und Richter haben Anspruch auf Besoldung. 2Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst eines der in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Dienstherren wirksam wird. 3Werden Beamte oder Richter rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist. 4Ist ein Amt nach § 30 eingestuft, entsteht der Anspruch mit der Maßnahme, die der Einweisungsverfügung entspricht.

 

(2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem Beamte oder Richter aus dem Dienstverhältnis ausscheiden.

 

(3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, wird nur der Teil der Besoldung gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.

 

(4) Wird Besoldung nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

 

(5) 1Bei der Berechnung der Besoldung sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. 2Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. 3Jeder Besoldungsbestandteil ist einzeln zu runden.

 

(6) Die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1 und 2 gelten für die Erstattung dienstbedingter Aufwendungen entsprechend.

 

(7) Die Besoldung für den Sterbemonat wird abweichend von den Absätzen 2 und 3 den Erben belassen.

§ 6 Zahlungsweise

 

(1) Die Besoldung u...

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