Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden die bis dahin bestehenden Laufbahnen und vorhandenen Beamten den Fachrichtungen nach Maßgabe der Übersicht zur Überleitung der Laufbahnen (Anlage) zugeordnet (§ 158 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes).

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