(1) Der Gemeinderat legt die Grundsätze für die Verwaltung der Gemeinde fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der Gemeinde, soweit nicht der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist oder ihm der Gemeinderat bestimmte Angelegenheiten überträgt.

 

(2) Die Entscheidung über folgende Angelegenheiten kann der Gemeinderat nicht übertragen:

 

1.

die Festlegung von Grundsätzen für die Verwaltung der Gemeinde,

 

2.

die Bestellung der Mitglieder von Ausschüssen des Gemeinderats, der Stellvertreter des Bürgermeisters, der Beigeordneten sowie Angelegenheiten nach Absatz 4 Satz 1 bei leitenden Bediensteten,

 

3.

die Übernahme freiwilliger Aufgaben,

 

4.

Satzungen, anderes Ortsrecht und Flächennutzungspläne,

 

5.

die Änderung des Gemeindegebietes,

 

6.

die Entscheidung über die Durchführung eines Bürgerentscheides oder die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens,

 

7.

die Verleihung und Aberkennung des Ehrenbürgerrechts,

 

8.

die Regelung der allgemeinen Rechtsverhältnisse der Gemeindebediensteten,

 

9.

die Übertragung von Aufgaben auf den Bürgermeister,

 

10.

die Erteilung des Einvernehmens zur Abgrenzung der Geschäftskreise der Beigeordneten,

 

11.

die Übertragung von Aufgaben auf das Rechnungsprüfungsamt,

 

12.

der Entzug der Leitung des Rechnungsprüfungsamtes nach § 103 Absatz 4,

 

13.

die Entscheidung der Auswahl des örtlichen Prüfers nach § 103 Absatz 1 Satz 1 und 2,

 

14.

die Verfügung über Gemeindevermögen, das für die Gemeinde von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist,

 

15.

die Errichtung, Übernahme, wesentliche Veränderung, vollständige oder teilweise Veräußerung und die Auflösung von Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen sowie die unmittelbare und mittelbare Beteiligung an solchen,

 

16.

ein Haushaltsstrukturkonzept,

 

17.

die Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürgschaften und von Verpflichtungen aus Gewährverträgen und den Abschluss der ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäfte, soweit sie für die Gemeinden von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind,

 

18.

Jahresabschlüsse und Gesamtabschlüsse, Wirtschaftspläne und Jahresabschlüsse der Sondervermögen und Treuhandvermögen,

 

19.

die allgemeine Festsetzung von Abgaben,

 

20.

den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, soweit sie für die Gemeinde von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind,

 

21.

den Beitritt zu Zweckverbänden und den Austritt aus diesen sowie den Abschluss und die Aufhebung von Zweckvereinbarungen[1].

 

(3) Der Gemeinderat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Missständen in der Gemeindeverwaltung für deren Beseitigung durch den Bürgermeister.

 

(4) 1Der Gemeinderat entscheidet im Einvernehmen mit dem Bürgermeister über die Ernennung, Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung der Gemeindebediensteten sowie über die Festsetzung von Vergütungen, auf die kein Anspruch auf Grund eines Tarifvertrags besteht. 2Kommt es zu keinem Einvernehmen, entscheidet der Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten. 3Der Bürgermeister ist zuständig, soweit der Gemeinderat ihm die Entscheidung überträgt oder diese zur laufenden Verwaltung gehört.

 

(5) 1Ein Zehntel der Gemeinderäte, mindestens jedoch zwei Personen,[2] [Bis 19.02.2022: Ein Fünftel der Gemeinderäte] kann in allen Angelegenheiten der Gemeinde verlangen, dass der Bürgermeister den Gemeinderat informiert und diesem oder einem von ihm bestellten Ausschuss Akteneinsicht gewährt. 2Das Recht, nach Satz 1 Akteneinsicht zu verlangen, steht auch einer Fraktion zu. [3]3In dem Ausschuss müssen die Antragsteller vertreten sein.4Für den gemäß Satz 1 bestellten Ausschuss gilt § 43 entsprechend.

 

(6) 1Jeder Gemeinderat kann an den Bürgermeister schriftliche oder in einer Sitzung des Gemeinderats mündliche Anfragen über einzelne Angelegenheiten der Gemeinde richten, die binnen angemessener Frist, die grundsätzlich vier Wochen beträgt, zu beantworten sind. 2Das Nähere ist in der Geschäftsordnung zu regeln.

 

(7) Die Absätze 5 und 6 gelten nicht für die nach § 53 Absatz 3 Satz 3 geheim zu haltenden Angelegenheiten.

[1] Eingefügt durch Drittes Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalrechts. Anzuwenden ab 20.02.2022.
[2] Geändert durch Drittes Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalrechts. Anzuwenden ab 20.02.2022.
[3] Eingefügt durch Drittes Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalrechts. Anzuwenden ab 20.02.2022.

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