(1) Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:
1. |
die Übertragung von Aufgaben der Landkreise und Kreisfreien Städte auf die Großen Kreisstädte nach § 3 Absatz 2 Satz 2, |
3. |
die Form und das Verfahren öffentlicher Bekanntmachungen, |
4. |
das Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen und die Freistellung von Genehmigungspflichten nach diesem Gesetz, |
5. |
das Verfahren für die Verleihung von Bezeichnungen nach § 5 Absatz 2 und 3 und die Benennung der Gemeindeteile nach § 5 Absatz 4, |
6. |
die Zuständigkeit der Rechtsaufsichtsbehörden bei Streitigkeiten nach § 7 Absatz 1 Satz 2 und bei Gebietsänderungen nach § 8, |
7. |
die Verwaltung gemeindefreier Grundstücke, |
8. |
Gebietsänderungen nach § 8 Absatz 1 Satz 2, |
9. |
[1]das Nähere über die angemessene Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit nach § 21, insbesondere die Art der Entschädigung sowie die Festsetzung von Mindestbeträgen, |
Vom 01.01.2018 bis 19.02.2022:
9. |
die Höchst- und Mindestbeträge für die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit nach § 21, |
9a. |
[2]das Nähere zur Fraktionsfinanzierung nach § 35a Absatz 3 Satz 1 bis 3[3], |
11. |
die Bestimmung eines vom Haushaltsjahr abweichenden Wirtschaftszeitraums, |
12. |
die Bildung und Verwendung von Rücklagen, Rückstellungen und Sonderposten, |
13. |
die Freistellung von der Vorlagepflicht nach § 102, |
14. |
die Erfassung, den Nachweis, die Bewertung und die Abschreibung von Vermögensgegenständen sowie den Nachweis und die Bewertung von Verbindlichkeiten, |
15. |
Geldanlagen nach § 89 Absatz 3 Satz 2 sowie die nähere Bestimmung des Begriffs des spekulativen Finanzgeschäfts gemäß § 72 Absatz 2 Satz 2, |
16. |
die Gewährung von Nachlässen nach § 90 Absatz 1 Satz 3 und 4, |
17. |
die Ausschreibung von Lieferungen und Leistungen sowie die Vergabe von Aufträgen einschließlich des Abschlusses von Verträgen, |
18. |
das Prüfungswesen und die Befreiung von der Prüfungspflicht, |
19. |
die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen sowie die Behandlung von Kleinbeträgen, |
10. |
Aufgaben, Organisation, Buchführung und Beaufsichtigung der Gemeindekasse und der Sonderkassen, die Abwicklung des Zahlungsverkehrs, die Einrichtung von Gebühren- und Portokassen und die Gewährung von Handvorschüssen, |
21. |
Inhalt und Gestaltung des Jahresabschlusses, des Gesamtabschlusses und der Sonderrechnungen sowie die Abdeckung der Fehlbeträge, |
22. |
die Organisation, die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und die Prüfung der Eigenbetriebe. |
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 10 ergehen im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen.
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