(1) Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:

 

1.

die Übertragung von Aufgaben der Landkreise und Kreisfreien Städte auf die Großen Kreisstädte nach § 3 Absatz 2 Satz 2,

 

2.

das Verfahren für die Anhörung der Einwohner bei Gebietsänderung, das Verfahren beim Antrag auf Anberaumung einer Einwohnerversammlung und bei einem Einwohnerantrag, das Verfahren bei einem Bürgerbegehren und die Durchführung eines Bürgerentscheids,

 

3.

die Form und das Verfahren öffentlicher Bekanntmachungen,

 

4.

das Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen und die Freistellung von Genehmigungspflichten nach diesem Gesetz,

 

5.

das Verfahren für die Verleihung von Bezeichnungen nach § 5 Absatz 2 und 3 und die Benennung der Gemeindeteile nach § 5 Absatz 4,

 

6.

die Zuständigkeit der Rechtsaufsichtsbehörden bei Streitigkeiten nach § 7 Absatz 1 Satz 2 und bei Gebietsänderungen nach § 8,

 

7.

die Verwaltung gemeindefreier Grundstücke,

 

8.

Gebietsänderungen nach § 8 Absatz 1 Satz 2,

 

9.

[1]das Nähere über die angemessene Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit nach § 21, insbesondere die Art der Entschädigung sowie die Festsetzung von Mindestbeträgen,

Vom 01.01.2018 bis 19.02.2022:

9.

die Höchst- und Mindestbeträge für die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit nach § 21,

 

9a.

[2]das Nähere zur Fraktionsfinanzierung nach § 35a Absatz 3 Satz 1 bis 3[3],

 

10.

den Inhalt, Ausgleich und die Gestaltung des Haushaltsplanes, des Finanzplanes und des Investitionsprogramms, die Haushaltsführung und Haushaltsüberwachung, die näheren Voraussetzungen, den Inhalt und die Gestaltung des Haushaltsstrukturkonzepts sowie nähere Bestimmungen zu Gegenstand und Umfang haushaltswirtschaftlicher Beschränkungen bis zur Genehmigung eines Haushaltsstrukturkonzepts, insbesondere zu

 

a)

personalwirtschaftlichen Beschränkungen,

 

b)

Beschränkungen bei der Leistung von Aufwendungen und Auszahlungen,

 

c)

dem Erfordernis der Einzelgenehmigung und anderen Beschränkungen bei der Kreditaufnahme,

 

11.

die Bestimmung eines vom Haushaltsjahr abweichenden Wirtschaftszeitraums,

 

12.

die Bildung und Verwendung von Rücklagen, Rückstellungen und Sonderposten,

 

13.

die Freistellung von der Vorlagepflicht nach § 102,

 

14.

die Erfassung, den Nachweis, die Bewertung und die Abschreibung von Vermögensgegenständen sowie den Nachweis und die Bewertung von Verbindlichkeiten,

 

15.

Geldanlagen nach § 89 Absatz 3 Satz 2 sowie die nähere Bestimmung des Begriffs des spekulativen Finanzgeschäfts gemäß § 72 Absatz 2 Satz 2,

 

16.

die Gewährung von Nachlässen nach § 90 Absatz 1 Satz 3 und 4,

 

17.

die Ausschreibung von Lieferungen und Leistungen sowie die Vergabe von Aufträgen einschließlich des Abschlusses von Verträgen,

 

18.

das Prüfungswesen und die Befreiung von der Prüfungspflicht,

 

19.

die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen sowie die Behandlung von Kleinbeträgen,

 

10.

Aufgaben, Organisation, Buchführung und Beaufsichtigung der Gemeindekasse und der Sonderkassen, die Abwicklung des Zahlungsverkehrs, die Einrichtung von Gebühren- und Portokassen und die Gewährung von Handvorschüssen,

 

21.

Inhalt und Gestaltung des Jahresabschlusses, des Gesamtabschlusses und der Sonderrechnungen sowie die Abdeckung der Fehlbeträge,

 

22.

die Organisation, die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und die Prüfung der Eigenbetriebe.

 

(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 10 ergehen im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen.

[1] Nr. 9 geändert durch Drittes Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalrechts. Anzuwenden ab 20.02.2022.
[2] Nr. 9a eingefügt durch Drittes Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalrechts. Anzuwenden ab 20.02.2022.
[3] Eingefügt durch HBG 2023/2024. Anzuwenden ab 01.01.2023.

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