BAG, Urteil v. 21.8.2019, 7 AZR 452/17

Eine Unterbrechung von 22 Jahren zwischen 2 Arbeitsverhältnissen bei demselben Arbeitgeber ist als "sehr lange" anzusehen, sodass – in verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift – eine erneute sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG zulässig sein kann.

Sachverhalt

Die Klägerin war zunächst für knapp ein Jahr – vom 22.10.1991 bis zum 30.11.1992 – bei der Beklagten als Hilfsbearbeiterin für Kindergeld beschäftigt. Zum 15.10.2014 wurde sie erneut sachgrundlos befristet bei dieser eingestellt, diesmal als Telefonserviceberaterin im Servicecenter. Das Arbeitsverhältnis war zunächst bis zum 30.6.2015 befristet und wurde anschließend bis zum 30.6.2016 verlängert. Die Klägerin klagte nun auf Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung am 30.6.2016 geendet hat.

Die Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das BAG entschied, dass die Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG wirksam sei.

Das Gericht führte aus, dass nach dieser Norm die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes zwar nicht zulässig sei, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hatte. Allerdings hatte das BVerfG entschieden (BVerfG v. 6.6.2018, 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14), dass die Fachgerichte durch verfassungskonforme Auslegung den Anwendungsbereich von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG einschränken könnten und müssten, soweit das Verbot der sachgrundlosen Befristung unzumutbar sei, weil eine Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit der Beschäftigten nicht bestehe und das Verbot der sachgrundlosen Befristung nicht erforderlich sei, um das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform zu erhalten. Dies könne u. a. dann der Fall sein, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lang zurückliege. Und dies sei im vorliegenden Fall gegeben; bei einer Unterbrechung von 22 Jahren liege die Vorbeschäftigung sehr weit zurück. Es lagen hier auch keine besonderen Umstände vor, die die Anwendung des in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG bestimmten Verbots gebieten könnten.

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