§§ 1 - 7 Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie der Richter des Landes; es gilt nicht für Ehren beamte, Beamte auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden, und ehrenamtliche Richter.
(2) Für die Besoldung der in Absatz 1 genannten Personen gelten die am 31. August 2006 geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften des Bundes als Landesrecht fort, soweit sich aus diesem Gesetz oder aufgrund sonstiger landesrechtlicher Bestimmungen nichts anderes ergibt.
(3) 1Die Landesregierung wird ermächtigt, Rechtsverordnungen nach § 21 Abs. 1, §§ 47 und 48 Abs. 1 und § 49 Abs. 1 des durch Absatz 2 in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes zu ändern und neu zu erlassen. 2Das Ministerium für Inneres und Sport wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa und dem jeweiligen Fachministerium Rechtsverordnungen nach §§ 64 und 75 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes zu ändern und neu zu erlassen.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften und ihre Verbände.
§ 2 Saarländische Besoldungsordnungen
Die Zuordnung der bundesrechtlich nicht geregelten Ämter zu den Besoldungsgruppen, die Amtsbezeichnungen und die Gewährung besonderer landesrechtlicher Zulagen in diesen Ämtern richten sich nach den Saarländischen Besoldungsordnungen A und B (Anlage).
§ 3 (weggefallen)
§ 3a Festlegung von Stellenplanobergrenzen
1Für die Planstellen der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten, die im Wege des prüfungsfreien Aufstiegs in Ämter des gehobenen Polizeivollzugsdienstes übergeleitet worden sind, gelten folgende Obergrenzen:
in der Besoldungsgruppe A 9 | 60 vom Hundert |
in der Besoldungsgruppe A 10 | 30 vom Hundert |
in der Besoldungsgruppe A 11 | 10 vom Hundert. |
2§ 1 Nr. 8 der Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 23. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2165) in der jeweils geltenden Fassung ist nur auf die übrigen Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten des gehobenen Dienstes anzuwenden.
§ 3b [vom 01.01.2011 bis 31.03.2019]
§ 3c Besondere Zulage
1Lehrkräfte des gehobenen Dienstes in einem Amt der Besoldungsgruppe A 12 erhalten für die Dauer der überwiegenden Verwendung an Gemeinschaftsschulen, Förderschulen, Gymnasien, beruflichen Schulen, am Landesinstitut für Pädagogik und Medien und am Ministerium für Bildung und Kultur eine ruhegehaltfähige Zulage in Höhe von monatlich 300 Euro[2]. 2Die Zulage wird nach einer entsprechenden Verwendung von mindestens fünf Jahren bei guter Eignung, Leistung und Befähigung auf Antrag des Beamten gewährt. 3Bei überwiegender Verwendung am Zentrum für Lehrerbildung der Universität des Saarlandes gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
§ 3d [vom 01.01.2016 bis 30.04.2017]
§ 4 Ernennung und Einweisung in die Planstelle
(1) § 49 der Haushaltsordnung des Saarlandes gilt für die Beamten der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts entsprechend.
(2) Richtet sich die Zuordnung von Ämtern zu den Besoldungsgruppen einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach der Schülerzahl einer Schule, so sind Ernennungen und Einweisungen in die Planstellen nicht vorzunehmen und Amtszulagen nicht zu gewähren, wenn abzusehen ist, dass die für die Zuordnung der Ämter zu einer Besoldungsgruppe maßgebenden Verhältnisse nur noch bis zum Ablauf des nächsten Schuljahres Bestand haben werden.
§ 4a Beamte und Richter in eingetragener Lebenspartnerschaft
1Soweit in besoldungsrechtlichen Bestimmungen des Landes auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe Bezug genommen wird, sind sie auf Beamte und Richter in einer bestehenden oder früheren eingetragenen Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden. 2Als berücksichtigungsfähige Kinder im Sinne des § 40 Absatz 2, 3 und 5 des nach § 1 Absatz 2 als Landesrecht fortgeltenden Bundesbesoldungsgesetzes gelten auch die in den gemeinsamen Haushalt aufgenommenen Kinder des Lebenspartners.
§ 5 Aufwandsentschädigungen
(1) 1Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn aus dienstlicher Veranlassung Aufwendungen entstehen, deren Übernahme dem Beamten oder Richter nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel dafür zur Verfügung stellt. 2Das Nähere regelt der zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familien, Frauen und Sport, wenn der Geschäftsbereich mehrerer Fachminister berührt wird, das Ministerium für Inneres, Familien, Frauen und Sport im Einvernehmen...
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr? Dann testen Sie hier live & unverbindlich TVöD Office Professional 30 Minuten lang und lesen Sie den gesamten Inhalt.
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen