BAG, Urteil v. 6.9.2017, 5 AZR 429/16

Leitsätze (amtlich)

Bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung für Krankheits- und Urlaubszeiten ist das im Referenzzeitraum erzielte Entgelt für die tatsächliche Inanspruchnahme während einer Rufbereitschaft nach § 22 Satz 2 TV-Ärzte/VKA einzubeziehen.

Sachverhalt

Der Kläger ist bei der Beklagten als Oberarzt beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TV-Ärzte/VKA Anwendung. Der Kläger wird regelmäßig zur Ableistung von Rufbereitschaft eingeteilt. Für die Zeit vom 1.9. bis zum 5.9.2014 und vom 8.9. bis zum 12.9.2014 hatte der Kläger für 10 Arbeitstage Anspruch auf Entgeltfortzahlung wegen Krankheit und Urlaub. Bei der Bemessungsgrundlage berücksichtigte die Beklagte die für tatsächliche Inanspruchnahmen des Klägers während der Rufbereitschaft in den Monaten Juni bis August 2014 gezahlte Vergütung nicht.

Hiergegen klagte der Kläger. Er begehrte weitere Entgeltfortzahlung für diese Zeiträume. Er vertritt die Auffassung, die Vergütung für die tatsächlichen Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft sei nach § 22 Satz 2 TV-Ärzte/VKA bei der Bemessung der Entgeltfortzahlung wegen Urlaubs und krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit zu berücksichtigen.

Die Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg. Der Kläger hat für die hier streitgegenständlichen Krankheits- und Urlaubszeiten gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 TV-Ärzte/VKA, § 27 Abs. 1 Satz 1 TV-Ärzte/VKA i. V. m. § 22 Satz 2 TV-Ärzte/VKA einen Anspruch auf weitere Entgeltfortzahlung.

Das Gericht führte in seinem Urteil aus, dass § 22 TV-Ärzte/VKA die Höhe der nach § 23 Abs. 1 Satz 1 TV-Ärzte/VKA für Krankheitszeiten und nach § 27 Abs. 1 Satz 1 TV-Ärzte/VKA für Urlaubszeiten zu leistende Entgeltfortzahlung einheitlich regele; danach werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt, während die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile gem. § 22 Satz 2 TV-Ärzte/VKA als Durchschnitt auf Basis der letzten 3 vollen Kalendermonate gezahlt werden. Ausgenommen hierbei sind gem. § 22 Satz 3 TV-Ärzte/VKA u. a. das zusätzlich für Überstunden gezahlte Entgelt, soweit es sich nicht um im Dienstplan vorgesehene Überstunden handelt.

Das BAG entschied, dass es sich bei der hier streitigen Vergütung für die tatsächlichen Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft nicht um "zusätzlich für Überstunden" gezahltes Entgelt im Sinne dieser Vorschrift handele, sondern gem. § 22 Satz 2 TV-Ärzte/VKA als nicht in Monatsbeträgen festgelegter Entgeltbestandteil in das Referenzentgelt einzubeziehen sei (vgl. hierzu bereits zur Berechnung der Entgeltfortzahlung für Urlaubszeiten: BAG, Urteil v. 20.9.2016, 9 AZR 429/15; anders zu § 21 TV-L BAG, Urteil v. 10.4.2013, 5 AZR 97/12).

Das ergebe die Auslegung des Tarifvertrags; denn nach Auffassung des Gerichts lasse weder der Wortlaut von § 22 TV-Ärzte/VKA die Berücksichtigung des nach § 11 Abs. 3 Satz 5 1. Halbs. TV-Ärzte/VKA gezahlten Entgelts für geleistete Rufbereitschaft bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung zu noch der tarifliche Gesamtzusammenhang.

Das BAG führte hierzu aus, dass § 22 Satz 3 TV-Ärzte/VKA keine eigenständige Definition des Begriffs "Überstunden" enthalte, weshalb das Begriffsverständnis des § 9 Abs. 5 TV-Ärzte/VKA maßgeblich sei. Danach werden Überstunden definiert als die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von vollbeschäftigten Ärzten für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden. Voraussetzung für das Vorliegen von Rufbereitschaft sei dagegen nach der in § 10 Abs. 8 Satz 1 TV-Ärzte/VKA enthaltenen Begriffsdefinition nicht eine Arbeitsleistung, die über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehe. Der Arzt erbringe während der Rufbereitschaft nicht die nach dem Arbeitsvertrag geschuldete, sondern eine andere, zusätzliche Leistung. Diese bestehe zum einen darin, dem Arbeitgeber den Aufenthaltsort anzuzeigen bzw. so zu wählen, dass die Arbeit auf Abruf aufgenommen werden kann, und dem Arbeitgeber die Arbeitskraft über das vertraglich Vereinbarte hinaus zur Verfügung zu stellen. Im Falle eines Abrufs leiste der Arzt zwar Arbeit; es handele sich, so das Gericht, hierbei jedoch nicht um Überstunden im vergütungsrechtlichen Sinn, sondern die Inanspruchnahme erfolge innerhalb der Rufbereitschaft. Zwar ist für die Inanspruchnahme nach § 11 Abs. 3 Satz 5 TV-Ärzte/VKA das "Entgelt für Überstunden" zu zahlen; es komme hierbei jedoch nicht darauf an, ob es sich tatsächlich um Überstunden i. S. v. § 9 Abs. 5 TV-Ärzte/VKA handelt; denn der Tarifvertrag enthalte nach Auffassung des BAG für die Vergütung der während der Rufbereitschaft angefallenen Arbeit keine Rechtsgrundverweisung auf § 9 Abs. 5, § 11 Abs. 1 Buchst. a TV-Ärzte/VKA, sondern eine Rechtsfolgenverweisung.

Des Weiteren bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass § 22 Satz 3 TV-Ärzte/VKA auch Entg...

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