Die Abfindung der Gerichtsvollzieher bei Dienstreisen und Dienstgängen in Rechtssachen regelt sich nach den vom Ministerium der Justiz[1] [Vom 01.01.2009 bis 25.11.2010: Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales; Vom 07.04.2006 bis 31.12.2008: Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales; Bis 06.04.2006: Ministerium der Justiz] erlassenen Vorschriften.

[1] Geändert durch Gesetz Nr. 1721 zur Verlängerung der Geltungsdauer von Vorschriften des Landesrechts. Anzuwenden ab 26.11.2010.

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