Nach dem Notwendigkeitsgrundsatz sind alle Formen der Fahrpreisermäßigung zu nutzen, auch soweit sie dem Bediensteten aus privaten Gründen zustehen (z. B. aufgrund einer für eigene Zwecke gekauften Zeitkarte/Netzkarte oder BahnCard oder Fahrpreisermäßigung wegen Schwerbehinderung), andernfalls entsteht kein Erstattungsanspruch, auch nicht in anteiliger, auf die dienstliche Nutzung entfallender Höhe. Möglichkeiten der Fahrpreisermäßigung hat auch die Verwaltung zu nutzen, indem sie z. B. Zeitkarten oder Fahrkarten mit dem Großkundenrabatt oder aus dem Firmen-Abonnement bereitstellt.

Als Fahrpreisermäßigungen kommen besonders in Betracht:

  • BahnCards

    Bei BahnCards 25, 50 und 100 (1. und 2. Klasse) beträgt die Fahrpreisermäßigung 25, 50 oder sogar 100 % des Normalpreises und des Fahrpreises aus der BahnCard Business.

  • Sparpreise

    Der Normalpreis lässt sich besonders durch die Sparpreise der Bahn ermäßigen. Die Sparpreisermäßigung gilt sowohl auf Einzelstrecken als auch in Kombination mit Hin- und Rückfahrt. Die Sparpreise sind kontingentiert, das heißt, für die verbilligten Plätze stehen nur bestimmte (von der Auslastung der Züge abhängige) Kontingente in festgelegten Zügen zur Verfügung (Zugbindung). Angesichts der Abhängigkeit von Fahrzeiten bestimmter Züge und der oft bestehenden Ungewissheit über die Dauer des Dienstgeschäfts kommt die Benutzung von Zügen mit Sparpreisen nur vereinzelt in Betracht, eher schon bei Trennungsgeldfahrten (z. B. bei täglicher Heimfahrt vom Abordnungsort oder bei Familienheimfahrten).

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