Stehen dem Arbeitnehmer für die berufliche Auswärtstätigkeit bereits dem Grunde nach keine Verpflegungsmehraufwendungen zu, weil er die 8-Stundengrenze nicht erreicht oder die 3-Monatsfrist überschritten ist, und damit eine Kürzung des Werbungskostenabzugs beim Arbeitnehmer ausscheidet, ist die vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten während einer auswärtigen Tätigkeit unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung gestellte Mahlzeit bis zu einem Gesamtwert von 60 EUR zu besteuern. Der geldwerte Vorteil, der üblichen Mahlzeit ist zwingend mit dem amtlichen Sachbezugswert anzusetzen.

Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, den Sachbezugswert pauschal mit 25 % zu versteuern (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a EStG).

Die Pauschalbesteuerung kommt demnach in Betracht, wenn

  • der Arbeitnehmer ohne Übernachtung nicht mehr als 8 Stunden auswärts tätig ist,
  • der Arbeitgeber die Abwesenheitszeit nicht überwacht/kennt oder
  • die 3-Monatsfrist nach § 9 Abs. 4a Satz 6 EStG abgelaufen ist.
 
Praxis-Beispiel

Der Arbeitnehmer nimmt an einer halbtägigen auswärtigen Seminarveranstaltung teil. Der Arbeitgeber hat für die teilnehmenden Arbeitnehmer neben dem Seminar auch ein Mittagessen gebucht und bezahlt. Der Arbeitgeber besteuert das Mittagessen nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a EStG pauschal mit 25 %, weil er keine Aufzeichnungen über die Abwesenheitszeiten der Arbeitnehmer führt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge