Erhält der Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten Mahlzeiten, sind diese ab dem Jahr 2014 grds. mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewerten, wenn der Preis der (üblichen) Mahlzeit 60 EUR nicht übersteigt (§ 8 Abs. 2 Satz 8 EStG). Hierbei sind auch die zur Mahlzeit eingenommenen Getränke einzubeziehen. Zuzahlungen des Arbeitnehmers sind bei dieser Grenze nicht zu berücksichtigen.

 
Hinweis

Die Gewährung von Mahlzeiten durch einen Dritten auf Veranlassung des Arbeitgebers liegt vor, wenn

  • die Aufwendungen für Mahlzeiten vom Arbeitgeber dienst- oder arbeitsrechtlich ersetzt werden und
  • die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt ist oder es sich um eine Kleinbetragsrechnung im Sinne des § 33 UStDV (bis 250 EUR) handelt, die im Original dem Arbeitgeber vorliegt.

Sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Mahlzeitengestellung durch den Arbeitgeber erfüllt, ist es unerheblich, wie die Hotel- oder Gaststättenrechnung beglichen wird. Es ist dann gleichgültig, ob dies durch den Arbeitnehmer unmittelbar, mittels einer Firmenkreditkarte oder durch Banküberweisung des Arbeitgebers geschieht.

Mahlzeiten mit einem Preis von über 60 EUR dürfen nicht mit dem amtlichen Sachbezugswert bewertet werden, da bei solchen Mahlzeiten typisierend davon ausgegangen wird, dass es sich um "Belohnungsessen" i. S. d. R 8.1 Abs. 8 Nr. 3 LStR handelt. Diese Essen sind stets mit dem tatsächlichen Preis (einschließlich Umsatzsteuer) als Arbeitslohn anzusetzen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG). Das gilt auch dann, wenn der Preis der Mahlzeit zwar nicht offen in Rechnung gestellt, nach dem Gesamtbild der Umstände aber als unüblich i. S. d. § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG anzusehen ist und ein Wert der Mahlzeit von mehr als 60 EUR unterstellt werden kann. Im Zweifel ist der Wert der Mahlzeit zu schätzen. Eine unübliche Mahlzeit ist als Arbeitslohn zu erfassen, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer für die betreffende Auswärtstätigkeit eine Verpflegungspauschale als Werbungskosten geltend machen kann.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge