Erstattet der Arbeitgeber höhere Verpflegungszuschüsse als die steuerlich zulässigen Pauschbeträge, so muss er die Differenz – ggf. nach Verrechnung mit steuerfrei bleibenden Übernachtungskosten und Fahrtkosten – dem steuerpflichtigen Arbeitslohn hinzurechnen und versteuern. Daneben besteht auch die Möglichkeit der Pauschalversteuerung (§ 40 Abs. 2 Nr. 4 EStG). Die pauschale Lohnsteuer für diese zusätzlichen Zahlungen beträgt 25 %. Hierbei gilt jedoch eine Obergrenze von 100 % der Pauschbeträge, d. h., die Pauschalbesteuerung gilt nur für steuerpflichtige Verpflegungszuschüsse bis 14 EUR bzw. 28 EUR, soweit sie die steuerfrei bleibenden Pauschbeträge übersteigen. Bei Auslandsreisen gelten die doppelten Auslandstagegelder.

 
Praxis-Beispiel

Eine betriebsinterne Reisekostenregelung sieht für 1-tägige Dienstreisen eine Verpflegungspauschale i. H. v. 30 EUR vor. Arbeitnehmer A ist 12 Stunden von seiner Wohnung/ersten Tätigkeitsstätte abwesend.

Die steuerfreie Verpflegungspauschale beträgt 14 EUR. Von den steuerpflichtigen 18 EUR sind 14 EUR mit 25 % pauschalierungsfähig. Der die 100-%-Grenze übersteigende Betrag i. H. v. 6 EUR ist individuell zu versteuern.

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