Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Abs. 4 EStG) und hat er nach dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie Absprachen bzw. Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen oder sich dort einzufinden (z. B. Busdepot oder Treffpunkt für betrieblichen Sammeltransport), werden die Fahrten dahin wie Fahrten zu einer ersten Tätigkeitsstätte behandelt; für diese Fahrten gilt nur die Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG). Eine steuerfreie Erstattung durch den Arbeitgeber ist in diesen Fällen nicht möglich.

Bus- und Lkw-Fahrer haben i. d. R. keine erste Tätigkeitsstätte. Sollen sie jedoch auf Weisung des Arbeitgebers arbeitstäglich einen vom ihm festgelegten Ort aufsuchen, um dort ihre Fahrzeuge zu übernehmen, werden die Fahrten dorthin hinsichtlich der Fahrtkosten genauso behandelt wie bei Arbeitnehmern mit erster Tätigkeitsstätte. Für die Fahrten kann dann nur die Entfernungspauschale geltend gemacht werden. Gleiches gilt für Kundendienstmonteure.

 
Hinweis

Kann der Arbeitnehmer für diese Fahrten einen Firmenwagen benutzen, ist nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG ein geldwerter Vorteil wie bei den Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (0,03-%-Regelung bzw. Einzelnachweis) anzusetzen.

 
Praxis-Beispiel

Bauarbeiter H und sein Arbeitgeber vereinbaren, dass H sich jeden Morgen an der Betriebsstätte einzufinden hat, um von dort aus per Sammeltransport zwischen Betriebsstätte und Baustelle zu pendeln. Eine arbeitsvertragliche Zuordnung liegt nicht vor.

Mangels dauerhafter Zuordnung des Arbeitgebers und weil H in der betrieblichen Einrichtung nicht tätig werden soll, hat H keine erste Tätigkeitsstätte. Insgesamt übt er eine Auswärtstätigkeit aus.

H hat aber auf Weisung seines Arbeitgebers typischerweise arbeitstäglich und dauerhaft immer den gleichen Ort aufzusuchen. Deshalb kann er für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nur die Entfernungspauschale geltend machen; obwohl er sich auf einer Auswärtstätigkeit befindet. Bezüglich der Verpflegungspauschalen kommt es jeweils auf die Abwesenheit von der Wohnung an.

Treffen sich Arbeitnehmer dagegen typischerweise an einem bestimmten Ort, um von dort aus gemeinsam zu ihren Tätigkeitsstätten zu fahren (privat organisierte Fahrgemeinschaften z. B. ab einem Park-and-ride-Parkplatz), liegt kein Sammelpunkt i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG vor. Es fehlt insoweit an einer arbeits-/dienstrechtlichen Festlegung durch den Arbeitgeber.

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