Die Kosten bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel (z. B. Bahn, Bus, Taxi, Schiff, Flugzeug) können in der nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten Höhe steuerfrei ersetzt werden. Neben dem Fahrpreis gehören auch ggf. erforderliche Zuschläge sowie Aufpreise für eine höhere Tarifklasse (z. B. Business-Class im Flugzeug, 1. Wagenklasse bei der Deutschen Bahn AG) zu den Fahrtkosten.

Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Aufwendungen für eine Bahncard, die dieser sowohl für beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten als auch für private Reisen nutzt, ist der Ersatz der Aufwendungen für die Bahncard steuerfrei, wenn die Kosten der Bahncard und der ermäßigte Fahrpreis für die Dienstfahrten unter den Kosten liegen, die ohne die Bahncard angefallen wären. In diesem Fall wird die Möglichkeit der privaten Nutzung der Bahncard als unerheblich angesehen.

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