Nach der im EStG vorgenommenen Definition der ersten Tätigkeitsstätte kommen hierfür nur ortsfeste betriebliche Einrichtungen infrage. Insoweit wird dem vom BFH zum bisherigen Arbeitsstättenbegriff aufgestellten Grundsatz, dass nur ortsfeste Einrichtungen eine ausreichend sichere Abgrenzung gegenüber der beruflichen Auswärtstätigkeit gewährleisten können, gefolgt. Ein Hochseeschiff bzw. Marineboot kann danach keine ortsfeste betriebliche Einrichtung sein. Dasselbe gilt für andere Fahrzeuge, wie der Lkw eines Speditionsfahrers, der Reise- oder Linienbus, Züge, Straßenbahn u. a. Schienenfahrzeuge, aber auch Flugzeuge.

Keine ortsfeste betriebliche Einrichtungen und damit erste Tätigkeitsstätten sind öffentliche Haltestellen oder Schiffsanlegeplätze oder andere Tätigkeitsgebiete ohne weitere ortsfeste Arbeitgebereinrichtungen. An den Begriff ortsfeste betriebliche Einrichtung sind keine besonderen baurechtlichen Anforderungen geknüpft. Die arbeitgebereigenen Einrichtungen müssen nicht die bewertungsrechtlichen Kriterien eines Gebäudes erfüllen. Auch in Containerbauweise erstellte Räumlichkeiten können als erste Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers dienen, sofern es sich um dauerhafte betriebliche Einrichtungen handelt.

Nicht erforderlich für die Annahme einer Tätigkeitsstätte ist, dass es sich um eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers handelt. Ab dem Jahr 2014 kann ein Arbeitnehmer auch in einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung eines nach § 15 AktG mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmens oder bei einem Dritten (z. B. Kunden) eine erste Tätigkeitsstätte haben, wenn der Arbeitnehmer diesem Einsatzort dauerhaft zugeordnet ist oder aber dort dauerhaft qualitativ tätig wird. Langfristige Tätigkeiten an betriebsfremden ortsfesten Einrichtungen, etwa bei einem Kunden des lohnsteuerlichen Arbeitgebers, können damit zu einer ersten Tätigkeitsstätte führen. Das Entsprechende gilt für Entsendungen im Rahmen von Konzernunternehmen oder Outsourcing-Fällen sowie den Einsatz von Zeitarbeitnehmern beim Entleiher, sofern es sich hierbei um dauerhafte Tätigkeiten an der fremden (= nicht arbeitgebereigenen) Einrichtung im Sinne einer dauerhaften Zuordnung handelt.

 
Praxis-Beispiel

Ein EDV-Systemberater ist nach den arbeitsvertraglichen Abmachungen mit seinem Arbeitgeber seit 10 Jahren ausschließlich für die EDV-Systembetreuung und EDV-Systemberatung der A-AG zuständig, die er arbeitstäglich von zu Hause aufsucht.

Der mehrjährige Einsatz bei der A-AG führt zur ersten Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers. Da eine dauerhafte Zuordnung zur betrieblichen Einrichtung des Kunden vorliegt, kann der Arbeitnehmer keine Reisekosten in Anspruch nehmen. Die Fahrtkosten unterliegen den Regeln der Entfernungspauschale. Ein steuerfreier Arbeitgeberersatz ist ausgeschlossen. Sofern dem Arbeitnehmer ein Firmenwagen zur Verfügung steht, löst die Neuregelung seit 2014 einen geldwerten Vorteil für die Fahrten zum Kunden aus, der sich bei der 1 %-Methode mit 0,03 % des inländischen Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer berechnet.

Ein Home-Office stellt weder eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers noch die eines Dritten dar und kann infolgedessen auch beim neuen Reisekostenrecht keine erste Tätigkeitsstätte begründen, auch dann nicht, wenn der Arbeitgeber die zum Wohnbereich gehörenden (Arbeits-)Räume anmietet. Dasselbe gilt für die Fahrten in ein weiträumiges Arbeitsgebiet. Ist der Arbeitnehmer in einem weiträumigen Arbeitsgebiet tätig, übt er in Ermangelung einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung eine berufliche Auswärtstätigkeit aus. Die Gewährung von Reisekosten ist allerdings bzgl. der Fahrten in ein weiträumiges Arbeitsgelände eingeschränkt (siehe Nr. 25.3.3.1.1). Der Gesetzgeber regelt für die arbeitstäglichen Fahrten zum weiträumigen Arbeitsgebiet ausdrücklich die Anwendung der Entfernungspauschale, sodass bzgl. der Fahrtkosten eine Gleichstellung mit den Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte erreicht wird (§ 9 Abs. 1 Nr. 4a EStG).

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