Bei einer Erkrankung wird, wenn keine Rückkehr zum Wohnort möglich ist, die Reisekostenvergütung (besonders Tage- und Übernachtungsgeld) weitergewährt. Bei Aufnahme in ein Krankenhaus wird für jeden vollen Kalendermonat des Krankenhausaufenthalts Ersatz der notwendigen Auslagen für die Unterkunft am Geschäftsort gewährt. Bei Aufnahme in ein ausländisches Krankenhaus stehen daneben 10 % des Auslandstagegelds nach § 3 Abs. 1 und 2 ARV, bei Aufnahme in ein inländisches Krankenhaus 10 % des Inlandstagegelds zu.

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