Bei Auslandsdienstreisen mit mehr als 5 Tagen Aufenthalt am Geschäftsort in einer Klimazone mit einem vom mitteleuropäischen Klima erheblich abweichenden Klima werden Kosten für klimagerechte Kleidung bis zur Höhe des Ortszuschlages der Tarifklasse Ic Stufe 1 der Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes erstattet.
Bei Auslandsdienstreisen von mehr als 8 Tagen werden jetzt die nachgewiesenen Kosten der Kleiderreinigung ersetzt.
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