Das Tage- und Übernachtungsgeld (Ausland oder Inland) bestimmt sich nach dem Land, das vor 24.00 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht wird. Wird vor Mitternacht (vor 24.00 Uhr Ortszeit unter Berücksichtigung von Zeitzonen) zuletzt Ausland erreicht, steht Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgeld für das zuletzt erreichte Land zu. Wird das Ausland (vom Inland aus) um 24.00 Uhr oder nach Mitternacht erreicht, steht für den Tag des Grenzübertritts Inlandstage- und Inlandsübernachtungsgeld zu. Wird vor Mitternacht vom Ausland aus zuletzt Inland erreicht, steht Inlandsübernachtungsgeld, daneben Auslandstagegeld für das Land des letzten Geschäfts-, Dienst- oder Wohnorts im Ausland zu (§ 4 Abs. 1 Satz 2 ARV).

Bei Flugreisen gilt ein Land in dem Zeitpunkt als erreicht, in dem das Flugzeug dort landet. Zwischenlandungen bleiben dabei unberücksichtigt, sofern nicht durch sie eine Übernachtung notwendig wird.

 
Praxis-Beispiel
  1. Bahnreise nach Kopenhagen, das um 2.45 Uhr erreicht wird. Grenzübertritt nach Dänemark um 23.45 Uhr.

    Es stehen Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgeld für Dänemark zu.

  2. Rückkehr von einer Bahnreise nach Österreich. Der Grenzübertritt zur Bundesrepublik erfolgt um 22.00 Uhr.

    Es steht Auslandstagegeld für Österreich zu (§ 4 Abs. 1 Satz 2 ARV).

  3. Flugreise von Frankfurt (Main) nach Madrid. Die Landung erfolgt um 23.10 Uhr.

    Es steht, da die Landung als Erreichen des Landes gilt, Auslandstagegeld für Spanien zu.

  4. Rückflug von einer Dienstreise in die USA. Das Flugzeug landet um 22.00 Uhr.

    Es steht Auslandstagegeld für USA zu (§ 4 Abs. 1 Satz 2 ARV).

Erstreckt sich eine Flugreise über mehr als 2 Kalendertage, ist für die zwischen dem Abflugs- und dem Tag der Landung liegenden Tage das Auslandstagegeld für Österreich maßgebend.

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