Bei Auslandsdienstreisen mit der Möglichkeit der Teilnahme an Kantinen- oder Kasinoverpflegung steht das übliche Auslandstagegeld nur zu 80 % des vollen Satzes zu. Dieser ermäßigte Satz gilt auch, wenn nur ein Teil der täglichen Mahlzeiten in der Kantine eingenommen wurde; er ist auch Grundlage für die Bemessung des Auslandstagegelds bei 1-tägigen Auslandsdienstreisen oder für die Tage einer mehrtägigen Auslandsdienstreise mit weniger als 24-stündiger Abwesenheit.
Reise v. 14.6., 7.30 Uhr, bis 20.6., 23.30 Uhr, nach Lissabon/Portugal mit Teilnahme an Kantinenverpflegung. Am 18.6. war die Kantine geschlossen.
Tagegeld | ||
14.6. | 30,00 EUR davon 80 % Kürzung gem. § 3 Abs. 1 ARV = 24,00 EUR | 19,20 EUR |
24,00 EUR davon 80 % Kürzung gem. Art. 2 ARVVwV = | ||
15.–17.6. | 3 × 24,00 EUR | 72,00 EUR |
18.6. | volles Auslandstagegeld | 30,00 EUR |
20.6. | – wie 14.6. – | 19,20 EUR |
140,40 EUR |
Bei unentgeltlicher Verpflegung ist die Kürzung nach § 6 Abs. 2 BRKG nicht nach dem Kantinentagegeld, sondern nach dem vollen (nicht auf 80 % verminderten) Auslandstagegeld zu bemessen.
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