Bei Auslandsdienstreisen mit der Möglichkeit der Teilnahme an Kantinen- oder Kasinoverpflegung steht das übliche Auslandstagegeld nur zu 80 % des vollen Satzes zu. Dieser ermäßigte Satz gilt auch, wenn nur ein Teil der täglichen Mahlzeiten in der Kantine eingenommen wurde; er ist auch Grundlage für die Bemessung des Auslandstagegelds bei 1-tägigen Auslandsdienstreisen oder für die Tage einer mehrtägigen Auslandsdienstreise mit weniger als 24-stündiger Abwesenheit.

 
Praxis-Beispiel

Reise v. 14.6., 7.30 Uhr, bis 20.6., 23.30 Uhr, nach Lissabon/Portugal mit Teilnahme an Kantinenverpflegung. Am 18.6. war die Kantine geschlossen.

 
Tagegeld    
14.6. 30,00 EUR davon 80 % ­Kürzung gem. § 3 Abs. 1 ARV = 24,00 EUR 19,20 EUR
  24,00 EUR davon 80 % ­Kürzung gem. Art. 2 ARVVwV =  
15.–17.6. 3 × 24,00 EUR 72,00 EUR
18.6. volles Auslandstagegeld 30,00 EUR
20.6. – wie 14.6. –  19,20 EUR
    140,40 EUR

Bei unentgeltlicher Verpflegung ist die Kürzung nach § 6 Abs. 2 BRKG nicht nach dem Kantinentagegeld, sondern nach dem vollen (nicht auf 80 % verminderten) Auslandstagegeld zu bemessen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge