Übernachtet der Beschäftigte in seiner außerhalb des Geschäftsorts gelegenen Wohnung, wird für jede Hin- und Rückfahrt anlässlich dieser Übernachtung Ersatz der Fahrtauslagen in Höhe des pauschalen Übernachtungsgelds von 20 EUR gewährt. Dies gilt auch, wenn bei Übernachtungen am Geschäftsort während derselben Dienstreise höhere Übernachtungskosten zu erstatten wären.

Die Regelung erfasst auch sog. Zwischenheimfahrten bei mehrtägigen Dienstreisen, gleich ob diese täglich oder an einzelnen Tagen erfolgen. Bei amtlicher unentgeltlicher Unterbringung dürfen keine Fahrtauslagen erstattet werden.

Bei der Bemessung des Tagegelds ist zu beachten, dass mit dem Erreichen der Wohnung die Dienstreise endet und erst mit Beginn der Rückfahrt zum Geschäftsort wieder beginnt (vgl. § 2 Abs. 2 BRKG). Übernachtungsgeld steht nicht zu.

Als außerhalb des Geschäftsorts gelegene Wohnung gilt jede Wohnung, auch diejenige, von der aus regelmäßig die Arbeitsstätte aufgesucht wird, auch z. B. eine Ferienwohnung des Dienstreisenden oder eines zu seiner häuslichen Gemeinschaft gehörenden Angehörigen. Entscheidend ist, dass dort auch tatsächlich übernachtet wird.

Unfallschutz besteht, wenn die Übernachtungsfahrten dem Arbeitgeber angezeigt werden und dieser ihnen nicht widersprochen hat.

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