1. Nach Inkrafttreten des Arbeitsverhältnisses

    Die Einstellungsreise kann wie eine Dienstreise abgegolten werden, allerdings darf die Reisekostenvergütung nicht höher als diejenige für eine Dienstreise von der Wohnung zur Arbeitsstätte sein. § 11 Abs. 1 BRKG ist entsprechend anzuwenden, was z. B. für den Fall bedeutsam ist, dass vom Tag nach Beendigung der Dienstreise an Trennungsgeld zusteht. Als Wohnung gilt dabei nicht eine nur dem vorübergehenden Aufenthalt dienende Unterkunft (z. B. Urlaubswohnung).

  2. Vor Inkrafttreten des Arbeitsverhältnisses

    Die Einstellungsreise kann ebenfalls wie eine Dienstreise abgegolten werden, wobei die vorstehenden Ausführungen zur Einstellungsreise nach Inkrafttreten des Arbeitsverhältnisses zu beachten sind.

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