Kommt eine Dienstreise aus nicht vom Beschäftigten zu vertretenden Gründen nicht zustande, werden im Rahmen des BRKG die durch die Vorbereitung entstandenen Auslagen ersetzt. Der Beschäftigte hat das Nichtzustandekommen zu vertreten, wenn ihn ein Schuldvorwurf trifft. Er hat es besonders nicht zu vertreten, dass die Dienstreise wegen Krankheit oder Unfalls des Beschäftigten oder seiner nahen Familienangehörigen oder Todes eines dieser Angehörigen nicht ausgeführt werden kann. Dienstliche Gründe für das Nichtausführen der Dienstreise können besonders terminlicher Art (z. B. vordringliche Erledigung anderer Dienstaufgaben), aber auch die Erledigung der beabsichtigten Dienstgeschäfte in anderer Weise sein. Auch ein Streik bei Beförderungsunternehmen kann zur Anwendung der Vorschrift führen. Der Dienstreisende hat auch nach Bekanntwerden des Hinderungsgrundes alles zu veranlassen, was die Kosten nicht entstehen lässt oder sie so gering wie möglich hält. Bereits eingegangene Verpflichtungen sind rückgängig zu machen. Damit einhergehende Kosten sind zum Teil erstattungsfähig.

Erstattungsfähig sind insbesondere Auslagen für die Zimmerbestellung und -abbestellung, Schadensersatzleistungen an das Hotel, vorausbezahlte Teilnehmergebühren, Gebühren für die Rückgabe von Fahrkarten und Bankspesen.

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