Dienstreisende, die mindestens vier Mal innerhalb eines Monats eine Dienstreise mit dem Fahrrad durchführen, erhalten als Wegstreckenentschädigung für jeden maßgeblichen Monat eine Entschädigung von 5 EUR. Diese Entschädigung steht auch zu, wenn die Fahrten nicht über die politische Gemeindegrenze des Dienstorts hinausführen.

Bei höheren Kosten im Einzelfall (z. B. durch Benutzung eines Mietfahrrads oder Callbikes) werden die nachgewiesenen höheren Kosten ersetzt. Bei Benutzung behördeneigener Fahrräder steht keine Wegstreckenentschädigung zu.[1]

[1] Vgl. Amtliche Begründung (BT-Drucksache 15/4919); Begründung zu § 5 Abs. 3 BRKG.

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