BAG, Beschluss v. 24.4.2018, 9 AZB 62/17

Der Entleiher hat bei einer wirksamen Arbeitnehmerüberlassung i. d. R. keine Arbeitgeberstellung. Arbeitgeber ist der Verleiher des Leiharbeitnehmers. Arbeitsvertragliche Vereinbarungen zwischen diesem und seinem Arbeitnehmer begründen i. d. R. ausschließlich nur zwischen diesen Rechte und Pflichten.

Sachverhalt

Der Kläger war bis zum 30.9.2014 bei der Verleiherin als Pharmareferent beschäftigt. Diese überließ den Kläger zur Arbeitsleistung an die Beklagte. Im Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und der Verleiherin war eine Regelung zur Zahlung von Prämien durch Auslobung von Kunden vereinbart. Bei der Beklagten bestand ebenfalls eine Prämienvereinbarung nach Maßgabe des Prämienplans 2013 und 2104, welcher Tertialprämien vorsieht. Nun verlangte der Kläger von dieser die Zahlung für 2 Tertiale. Er brachte vor, dass andere Teammitglieder, welche teilweise bei der Beklagten beschäftigt und teilweise Leiharbeitnehmer gewesen seien, diese Prämien erhalten hätten. Zudem begründete die zwischen der Verleiherin und der Beklagten geschlossene Arbeitnehmerüberlassungsvereinbarung einen Anspruch aus § 328 BGB gegen die Beklagte.

Die Entscheidung

Die Klage hatte vor den Arbeitsgerichten keinen Erfolg, da der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht eröffnet war; denn es handelte sich vorliegend nicht um eine Streitigkeit zwischen einem Arbeitnehmer und seiner Arbeitgeberin. Für den hier geltend gemachten Anspruch auf Zahlung des Bonus ist die Beklagte nicht Arbeitgeberin i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG. Bei einer Arbeitnehmerüberlassung ist der Verleiher Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers; mit diesem schließt der Leiharbeitnehmer seinen Arbeitsvertrag; dagegen besteht mit dem Entleiher bei einer wirksamen Arbeitnehmerüberlassung kein Arbeitsverhältnis.

Auch der Umstand, dass der Leiharbeitnehmer zwar verpflichtet ist, die ihm aus dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher obliegende Arbeitspflicht gegenüber dem Entleiher zu erfüllen und somit auch tatsächlich rechtliche Beziehungen mit arbeitsrechtlichem Charakter zum Entleiher entstehen, folgt keine Arbeitgeberstellung der Beklagten aus dieser sogenannten gespaltenen Arbeitgeberstellung.

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