LAG Nürnberg, Urteil v. 27.8.2019, 6 Sa 110/19

Ein Antrag auf Reduzierung der Arbeitszeit um 1/12 kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn dieser das Ziel verfolgt, im Ferienmonat August freigestellt zu werden. Das gilt insbesondere dann, wenn dieser Monat grds. zu den arbeitsintensivsten Monaten zählt und Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer dadurch deutlich eingeschränkt würden.

Sachverhalt

Der Kläger, bei der Beklagten als Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr beschäftigt, hat eine Reduzierung seiner jährlichen Arbeitszeit um 1/12 beantragt. Hierbei sollten die arbeitsfreien Tage allesamt in den Monat August fallen. Der Kläger hat ein schulpflichtiges Kind. Die Beklagte lehnte den Antrag jedoch mit entgegenstehenden betrieblichen Gründen ab, da der Monat August der umsatzstärkste Monat im Jahr sei. Zudem wäre sein Ausfall in dieser Zeit auch aufgrund von Urlaubswünschen anderer Mitarbeiter nicht kompensierbar. Der Kläger erhob hiergegen Klage.

Die Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg.

Das LAG Nürnberg entschied, dass dem Teilzeitverlangen des Klägers betriebliche Gründe i. S. d. § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG entgegenstünden.

Die Beklagte konnte eindeutig belegen, dass sie aufgrund des erhöhten Arbeitsvolumens im Monat August nicht allen Urlaubswünschen für die Sommerferien nachkommen könne und somit grds. maximal 10 Urlaubstage gewähre. Dieses Konzept stehe, so das Gericht, dem Urlaubswunsch des Klägers entgegen, für jedes Jahr im August insgesamt Urlaub in Anspruch nehmen zu können. Auch wenn das Verlangen des Klägers nicht willkürlich sei, sondern aufgrund eines nachvollziehbaren Interesses – er hat ein schulpflichtiges Kind – erfolge, stehen diesem Wunsch die Urlaubsansprüche anderer Arbeitnehmer entgegen.

Der Teilzeitwunsch des Klägers stelle zudem eine unzulässige Rechtsausübung i. S. d. § 242 BGB dar; denn die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit, verbunden mit dem Wunsch, den gesamten August arbeitsfrei zu haben, bezwecke eindeutig, die Verfahrensanordnung der Beklagten, die Beschränkung der möglichen Urlaubstage im Monat August, zu unterlaufen. Durch seinen Antrag wollte der Kläger eine bestimmte Verteilung seiner Arbeitszeit erreichen, auf die er ohne die Arbeitszeitreduzierung keinen Anspruch hätte.

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