LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 31.1.2019, 21 Sa 936/18

Es kann sich um eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen zur sachgrundlosen Befristung handeln, wenn ein mit einem anderen Arbeitgeber rechtlich und tatsächlich verbundener Arbeitgeber mit einem zuvor bei dem anderen Arbeitgeber befristet beschäftigten Arbeitnehmer einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag abschließt.

Sachverhalt

Die Klägerin des vorliegenden Falls war ursprünglich befristet bei einem Forschungsverbund als technische Assistentin in einer Arbeitsgruppe angestellt. Dieser Forschungsverbund betreibt gemeinsam mit der Beklagten ein Labor. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beim Forschungsverbund vereinbarte sie – auf Initiative des Leiters der Arbeitsgruppe – mit der Beklagten einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag mit ansonsten unveränderten Arbeitsbedingungen. Es sollte hierdurch die Weiterbeschäftigung der Klägerin in der Arbeitsgruppe gewährleisten werden.

Die Klägerin erhob nun Befristungskontrollklage.

Die Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg. Das Gericht entschied, dass die gewählte Vertragsgestaltung rechtsmissbräuchlich und somit die Befristung unwirksam sei.

Das LAG begründete dies damit, dass vorliegend für den Arbeitgeberwechsel keinerlei sachlicher Grund vorlag. Einziger Zweck sei es gewesen, auf diesem Wege eine sachgrundlose Befristung zu ermöglichen, die ansonsten unzulässig gewesen sei. Diese Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen sei jedoch rechtsmissbräuchlich.

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