Neben der Regelung der Arbeitsplatzsicherung ist die Vergütungs- bzw. Lohnsicherung ein zentraler Punkt des Tarifwerks.
Es wird verbindlich festgelegt, dass dem Arbeitnehmer die Vergütung nach bestimmten Grundsätzen zu sichern ist, wenn er einen vom Arbeitgeber angebotenen gleichwertigen oder anderen Arbeitsplatz annimmt. Der Arbeitnehmer erhält einen Sicherungsbetrag und ggf. zusätzlich eine persönliche Zulage, wenn sich durch die Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz bei demselben Arbeitgeber die Höhe der Vergütung reduziert. Es besteht hingegen kein Anspruch auf Lohnsicherung oder andere laufende Leistungen, wenn der Arbeitnehmer nach § 3 Abs. 4 oder 5 RatSchTV Ang einen anderen Arbeitsplatz bei einem neuen Arbeitgeber angenommen hat.
Ausgangspunkt der Vergütungssicherung ist der sogenannte Sicherungsbetrag. Wenn ein Arbeitnehmer einen solchen Sicherungsbetrag erhält, kann er überdies berechtigt sein, eine zusätzliche persönliche Zulage zu erhalten. Die persönliche Zulage wird ermittelt aus der Differenz zwischen dem jeweiligen Sicherungsbetrag und den um bestimmte Bestandteile verminderten Bezügen aus der neuen Tätigkeit. Nach Inkrafttreten des TVöD sind das Tabellenentgelt und der Besitzstand nach § 11 TVÜ als Basis für den Vergleich heranzuziehen und im Übrigen die Grundsätze der BAT-Berechnung möglichst genau anzuwenden.
Sicherungsbetrag | Persönliche Zulage |
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Anspruchsvoraussetzungen für den Erhalt eines Sicherungsbetrags
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Anspruchsvoraussetzungen für den Erhalt einer persönlichen Zulage
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Rechtsfolgen
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Rechtsfolgen
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Bemessung des Sicherungsbetrags/Verringerung/Erhöhung
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Bemessung der persönlichen Zulage/Dauer
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Ein seit 4 Jahren beschäftigter Arbeitnehmer nimmt aufgrund einer Rationalisierungsmaßnahme ab dem 1.8. einen anderen, nicht gleichwertigen Arbeitsplatz an. Wegen des Arbeitsplatzwechsels erfährt er eine Vergütungsminderung. Nun hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Vergütungssicherung in Form eines Sicherungsbetrages sowie einer persönlichen Zulage. Die Kündigungsfrist beträgt nach § 53 Abs. 2 BAT (...
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