Neben der Regelung der Arbeitsplatzsicherung ist die Vergütungs- bzw. Lohnsicherung ein zentraler Punkt des Tarifwerks.

Es wird verbindlich festgelegt, dass dem Arbeitnehmer die Vergütung nach bestimmten Grundsätzen zu sichern ist, wenn er einen vom Arbeitgeber angebotenen gleichwertigen oder anderen Arbeitsplatz annimmt. Der Arbeitnehmer erhält einen Sicherungsbetrag und ggf. zusätzlich eine persönliche Zulage, wenn sich durch die Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz bei demselben Arbeitgeber die Höhe der Vergütung reduziert. Es besteht hingegen kein Anspruch auf Lohnsicherung oder andere laufende Leistungen, wenn der Arbeitnehmer nach § 3 Abs. 4 oder 5 RatSchTV Ang einen anderen Arbeitsplatz bei einem neuen Arbeitgeber angenommen hat.

Ausgangspunkt der Vergütungssicherung ist der sogenannte Sicherungsbetrag. Wenn ein Arbeitnehmer einen solchen Sicherungsbetrag erhält, kann er überdies berechtigt sein, eine zusätzliche persönliche Zulage zu erhalten. Die persönliche Zulage wird ermittelt aus der Differenz zwischen dem jeweiligen Sicherungsbetrag und den um bestimmte Bestandteile verminderten Bezügen aus der neuen Tätigkeit. Nach Inkrafttreten des TVöD sind das Tabellenentgelt und der Besitzstand nach § 11 TVÜ als Basis für den Vergleich heranzuziehen und im Übrigen die Grundsätze der BAT-Berechnung möglichst genau anzuwenden.

 
Sicherungsbetrag Persönliche Zulage

Anspruchsvoraussetzungen für den Erhalt eines Sicherungsbetrags

  1. Eintreten von § 3 Abs. 2 oder 3 (anderer Arbeitsplatz bei demselben Arbeitgeber)
  2. dadurch Minderung der Vergütung
  3. Kein Ausschluss durch

    • Verweigerung der Zustimmung zu einer Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahme entgegen § 4 Abs. 1 RatSchTV Ang durch Arbeitnehmer
    • Abbruch der Fortbildung/Umschulung aus einem vom Arbeitnehmer zu vertretenden Grund

Anspruchsvoraussetzungen für den Erhalt einer persönlichen Zulage

  1. Berechtigung zum Erhalt des Sicherungsbetrags
  2. Kein Ausschluss durch

    • Verweigerung der Zustimmung zu einer Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahme entgegen § 4 Abs. 1 RatSchTV Ang durch Arbeitnehmer
    • Abbruch der Fortbildung/Umschulung aus einem vom Arbeitnehmer zu vertretenden Grund
    • Ablehnung höherwertiger Tätigkeit ohne triftige Gründe
    • Anspruch auf Bezug ungekürzter Altersrente oder vergleichbarer Leistungen
  3. Kein Entfallen wegen 12-monatigen Nichterreichens der Mindesthöhe (siehe: Berechnung der persönlichen Zulage)

Rechtsfolgen

  1. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die Vergütung für die neue Tätigkeit auf der Grundlage des Sicherungsbetrags zu wahren
  2. Die Vorschriften über die Änderungskündigung finden keine Anwendung

Rechtsfolgen

  1. Zahlung der persönlichen Zulage neben dem Sicherungsbetrag
  2. Berücksichtigung der persönlichen Zulage bei

  3. Die Vorschriften über die Änderungskündigung finden keine Anwendung

Bemessung des Sicherungsbetrags/Verringerung/Erhöhung

  1. Bei Vereinbarung geringerer Arbeitszeit für die neue Tätigkeit ist der Sicherungsbetrag entsprechend zu kürzen
  2. Zusammensetzung des Sicherungsbetrags: siehe § 6 Abs. 2 a) bis c) RatSchTV Ang
  3. Verminderung des Sicherungsbetrags, bezogen auf dessen Bestandteile gemäß § 6 Abs. 2 b) und c) (die Bestandteile gemäß § 6 Abs. 2a) bleiben von der Verminderung unberührt!), mit jeder allgemeinen Vergütungserhöhung

    • bei 15/50 (15 Jahre Beschäftigungszeit/Vollendung 50. Lebensjahr): 5 × je 1/5
    • bei 15/40: 4 × je 1/4
    • bei allen übrigen: 3 × je 1/3
    • bei 15/55: keine Verminderung!
  4. Erhöhung des Sicherungsbetrags

    • bei 15/55: um je 4/4 der sich aus einer allgemeinen Vergütungserhöhung ergebenden Mehrbeträge der Bezüge i. S. d. § 6 Abs. 2a) aus der neuen Tätigkeit
    • bei 15/50: je 3/4
    • bei 15/40: je 1/2
    • bei 10 Jahren Beschäftigungszeit: je 1/4

Bemessung der persönlichen Zulage/Dauer

  1. Zusammensetzung der persönlichen Zulage: Differenz zwischen (Sicherungsbetrag = im BAT: Grundvergütung, Ortszuschlag der Stufe 1 und allgemeine Zulage sowie die in den Protokollnotizen Nr. 1 und Nr. 2 aufgeführten Zulagen; im TVöD: Tabellenentgelt sowie die aufgeführten Zulagen) und den neuen Bezügen abzüglich

    • Ortszuschlag (im TVöD ist der Ortszuschlag der Stufe 1 und Stufe 2 in das Tabellenentgelt eingeflossen)
    • Zeitzuschlägen
    • Überstunden
    • Bereitschaftsdienst
    • Rufbereitschaft
  2. Dauer des Bezugs der persönlichen Zulage:

    • Bei einer Beschäftigungszeit bis 5 Jahre: für die Dauer der jeweils anwendbaren Kündigungsfrist
    • Bei einer Beschäftigungszeit über 5 Jahre: auch über die anwendbare Kündigungsfrist hinaus
 
Praxis-Beispiel

Ein seit 4 Jahren beschäftigter Arbeitnehmer nimmt aufgrund einer Rationalisierungsmaßnahme ab dem 1.8. einen anderen, nicht gleichwertigen Arbeitsplatz an. Wegen des Arbeitsplatzwechsels erfährt er eine Vergütungsminderung. Nun hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Vergütungssicherung in Form eines Sicherungsbetrages sowie einer persönlichen Zulage. Die Kündigungsfrist beträgt nach § 53 Abs. 2 BAT (...

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