Wichtig

Scheidet ein Angestellter im Anwendungsbereich des RatSchTV Ang infolge Kündigung oder Aufhebungsvertrag aus dem Arbeitsverhältnis aus, soll dieser auf Antrag bevorzugt wieder eingestellt werden, wenn ein für ihn geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§ 5 Abs. 3 RatSchTV Ang).

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