Für den Beschäftigten muss erkennbar sein, welche Beträge er im Fall der Nichteinhaltung der Bindungsdauer an den Arbeitgeber zurückzuzahlen hat. Dazu ist es notwendig festzulegen, welche konkreten Beträge überhaupt der Rückzahlungsklausel unterfallen sollen. Zu den erstattungsfähigen Kosten der Qualifizierung zählen der Sachaufwand (z. B. Lehrgangsgebühren, Fahrt- und Unterbringungskosten) und das während der Fortbildung weiter gezahlte Entgelt. Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung.[1] Auch Sozialabgaben können mit Ausnahme des Arbeitgeberanteils zurückverlangt werden.[2]

Der Höhe nach ist die Rückzahlungsverpflichtung in doppelter Hinsicht begrenzt[3]: Der Arbeitgeber kann höchstens den Betrag zurückverlangen, den er tatsächlich aufgewandt hat. Zudem hat der Beschäftigte höchstens den vereinbarten Betrag zurückzuzahlen.

Sofern die Kosten der Qualifizierungsmaßnahme bei Abschluss der Qualifizierungsvereinbarung bereits feststehen (z. B. Lehrgangsgebühren), können sie in der Rückzahlungsklausel entsprechend beziffert werden. Beträge, deren Höhe im Vorhinein nicht exakt ermittelt werden können (z. B. Reisekosten), müssen ermittelbar und nachweisbar sein.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge