Eine Rückzahlungsklausel stellt nur dann eine ausgewogene Gesamtregelung dar, wenn es der Beschäftigte in der Hand ("zu vertreten") hat, durch eigene Betriebstreue der Rückzahlungspflicht zu entgehen. Die vorzeitige Lösung des Arbeitsverhältnisses muss dem Bereich des Beschäftigten zuzurechnen sein. In erster Linie kann daher die Rückzahlungspflicht an eine vom Beschäftigten veranlasste Beendigung des Arbeitsverhältnisses, gleich ob aus Eigenkündigung oder wegen einer begründeten arbeitgeberseitigen Kündigung, anknüpfen. Im Einzelnen gilt Folgendes:

  • Einzelvertragliche Abreden, welche die Rückzahlung von Qualifizierungskosten im Fall einer Arbeitgeber-Kündigung innerhalb der vereinbarten Bindungsfrist vorsehen, sind nur rechtswirksam, wenn der Beschäftigte die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu verantworten hat. Das ist allein bei verhaltensbedingten Kündigungsgründen der Fall. Dies bedeutet, dass die Rückzahlungspflicht des Beschäftigten einem begründeten und billigenswerten Interesse des Arbeitgebers entspricht, wenn die Kündigung aus Gründen, die im Verhalten des Beschäftigten liegen, als ordentliche Kündigung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG oder als außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB gerechtfertigt ist[1]; eine betriebsbedingte wie auch eine krankheitsbedingte Kündigung vermag dagegen eine Rückzahlungspflicht des Beschäftigten nicht zu begründen.[2]
  • Rückzahlungsklauseln sind unwirksam, bei denen eine Rückzahlungspflicht auch in den Fällen entsteht, in denen der Beschäftigte keinerlei Einfluss auf den Eintritt der diese Pflicht auslösenden Bedingung genommen hat. Dementsprechend entfällt die Rückzahlungspflicht, wenn der Beschäftigte das Arbeitsverhältnis zu Recht wegen vom Arbeitgeber gesetzter Gründe für eine fristlose Kündigung fristlos beendet.[3]
  • Sieht eine Rückzahlungsklausel vor, dass der Beschäftigte die Qualifizierungskosten zu erstatten hat, wenn das Arbeitsverhältnis aus einem von ihm zu vertretenden Grunde endet, so kann die Rückzahlungspflicht auch durch eine einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsvertrags ausgelöst werden, wenn der Aufhebungsvertrag auf Veranlassung und im Interesse des Beschäftigten geschlossen worden ist.[4]
  • Eine vertragliche Rückzahlungsklausel, die den Arbeitnehmer auch dann zur Erstattung der Ausbildungskosten verpflichtet, wenn er das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Bindungsdauer kündigt, weil er wegen eines ihm nicht im Sinne eines Verschuldens zuzurechnenden dauerhaften Wegfalls seiner medizinischen Tauglichkeit nicht mehr in der Lage ist, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, verstößt gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.[5] Berücksichtigt die Rückzahlungsklausel diesen Ausschlussgrund nicht, ist sie zu weit gefasst und insgesamt unwirksam.
 
Hinweis

Die Rückzahlung von Ausbildungskosten kann rechtswirksam auch für den Fall vereinbart werden, dass die Ausbildung auf Kosten eines Arbeitgebers des öffentlichen Dienstes erfolgt und der Beschäftigte später zu einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes übertritt.[6]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge