Der Arbeitgeber, der seinem Beschäftigten eine Qualifizierung ganz oder teilweise finanziert, ist daran interessiert, die vom Beschäftigten erworbene Qualifikation möglichst langfristig für den Betrieb nutzen zu können. Dieses legitime Interesse des Arbeitgebers kollidiert jedoch mit dem Recht des Beschäftigten, das Arbeitsverhältnis zu kündigen und die erworbene Qualifikation anderswo zu nutzen. Aus diesem Grund wird regelmäßig in Qualifizierungsverträgen eine Rückzahlungsklausel vereinbart, wonach vom Arbeitgeber aufgewendete Qualifizierungskosten vom Beschäftigten ganz oder teilweise zurückzuzahlen sind, wenn dieser das Arbeitsverhältnis vor einer im Einzelfall vereinbarten Frist selbst ordentlich kündigt oder die Veranlassung zu einer arbeitgeberseitigen Kündigung gegeben hat.

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