Grundsätzlich hat der Arbeitgeber seine Beschäftigten bei der Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen gleich zu behandeln. Das bedeutet, dass grundsätzlich z. B. auch Teilzeitkräfte und befristet Beschäftigte in die Überlegungen über eine Qualifizierung einzubeziehen sind. Allerdings kann der Beschäftigte hier trotz § 4 TzBfG von aufwändigen Qualifizierungsmaßnahmen für befristet Beschäftigte absehen. Das Gleiche gilt bei Beschäftigten, die relativ kurz vor dem Erreichen der rentenversicherungsrechtlichen Altersgrenze mit den Folgen des § 33 Abs. 1 lit.a TVöD stehen, sowie im Hinblick auf Leiharbeitnehmer. Das Unterscheidungsmerkmal für die Ungleichbehandlung ist hier vor allem die absehbar nicht mehr mögliche Amortisation der Investition des Arbeitgebers aufgrund der begrenzten Dauer des Arbeitsverhältnisses nach Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme. Andererseits muss der Arbeitgeber berücksichtigen, dass gerade die Qualifizierung des befristet Beschäftigten eine Voraussetzung für eine spätere dauerhafte Übernahme des Beschäftigten sein kann. Ob das der Fall ist, kann aber allein der Arbeitgeber entscheiden.

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