Eine der Neuregelungen des TVöD betrifft die Qualifizierung. Diese ist in § 5 TVöD geregelt.

Damit wurde für den Öffentlichen Dienst erstmals eine Regelung zur Qualifizierung tariflich getroffen. Im BAT fand sich ebenso wenig wie im BMT-G eine entsprechende Regelung. Nicht durch diese Neuregelung berührt wird die in einigen Bundesländern existierende Sonderlast durch die Bildungsurlaubsgesetze bzw. Bildungsfreistellungsgesetze (solche gesetzlichen Regelungen gibt es bisher in Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen, Berlin, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Bremen und Hamburg; keine entsprechenden Regelungen gibt es bisher hingegen in Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen und Thüringen). Klar abzugrenzen ist auch zwischen Qualifizierung und Ausbildung. § 5 TVöD umfasst lediglich die Qualifizierung eines Beschäftigten, der bereits in einem Beruf tätig ist, gegebenenfalls eine entsprechende Ausbildung bereits absolviert hat und sich nun nicht aus-, sondern fortbilden möchte.[1]

Was ist also der Hintergrund für eine tarifvertragliche Regelung zur Qualifizierung? Heute ist es überholt, davon auszugehen, dass die einmalige Berufsausbildung des Beschäftigten für das gesamte Berufsleben ausreichend sei. Vielmehr ist es – trotz oder gerade wegen des Trends zur Spezialisierung – für jeden Beschäftigten erforderlich, dass er seinen Arbeitsplatz durch lebenslanges Lernen, also eine stete berufliche Weiterbildung, sichert.[2] Die Qualifizierung dient also dem Erhalt und der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit der Beschäftigten. Freilich kann kein Tarifvertrag eine abschließende Regelung für künftige Einzelmaßnahmen des Arbeitgebers treffen, aber ein Tarifvertrag kann mit den Voraussetzungen den Rahmen und das Bewusstsein bei Arbeitgeber und Beschäftigten schaffen. Denn der Arbeitgeber hat ein großes Interesse, seine Beschäftigten zu qualifizieren, um seine Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten und nachhaltig zu verbessern.

[1] Vgl. zur Definition des Begriffs "Qualifizierung" unten unter 5.
[2] So auch Hunold, NZA 2000 S. 802 ff. (804 f.).

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