BAG, Urteil v. 23.3.2017, 6 AZR 705/15

Ist in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag in einer Klausel eine längere Kündigungsfrist festgelegt, ohne eindeutig zu regeln, dass diese längere Frist erst nach dem Ende der Probezeit gelten soll, ist dies grds. so zu verstehen, dass der Arbeitgeber schon während der Probezeit nur mit der vereinbarten längeren Frist kündigen kann.

Sachverhalt

Im vorformulierten Arbeitsvertrag des Klägers, der ab April 2014 bei der Beklagten als Flugbegleiter beschäftigt war, wurde gem. § 1 pauschal bestimmt, dass sich die Rechte und Pflichten der Parteien nach einem Manteltarifvertrag richten. Dieser Tarifvertrag enthielt für die Probezeitkündigung besondere Fristen. In § 3 des Arbeitsvertrags war bestimmt, dass die ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses als Probezeit gelten. Gemäß § 8 betrug die Kündigungsfrist 6 Wochen zum Monatsende. Einen Verweis auf § 1 oder 3 des Vertrags gab es hierbei nicht. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis am 5.9.2014 zum 20.9.2014. Der Kläger begehrte nun die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis erst zum 31.10.2014 geendet habe, da gem. § 8 des Arbeitsvertrags eine 6-wöchige Probezeit vereinbart sei. Eine kürzere Kündigungsfrist für die Dauer der Probezeit enthielt der Vertrag nicht.

Die Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg.

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die Bestimmungen des von der Beklagten vorformulierten Arbeitsvertrags als Allgemeine Geschäftsbedingungen so auszulegen seien, wie sie ein durchschnittlicher, regelmäßig nicht rechtskundiger Arbeitnehmer versteht. Und hieraus ließe sich sowohl nach Wortlaut wie Systematik allein eine 6-wöchige Kündigungsfrist bestimmen, welche auch für Kündigungen in der vereinbarten Probezeit gelten solle; denn eine Vertragsgestaltung wie vorliegend lasse nicht erkennen, dass dem Verweis auf den Manteltarifvertrag und der Vereinbarung einer Probezeit eine Bedeutung für Kündigungsfristen zukommt.

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