• Der Arbeitgeber kann innerhalb der ersten 6 Monate ohne soziale Rechtfertigung (leistungsbedingt) kündigen, sofern die Gründe nicht unsachlich sind. Die subjektive Sichtweise des Arbeitgebers ist ausreichend.[1]
  • Eine wegen nicht zufrieden stellender Leistungen während der Probezeit ausgesprochene ordentliche Kündigung ist nicht allein deshalb sittenwidrig, weil dem Arbeitnehmer keine ihm ausreichend erscheinende Einarbeitungszeit geboten worden ist und der Arbeitgeber keine Kritik an den Leistungen des Arbeitnehmers geübt hat.[2]
  • Die Befristung eines Arbeitsvertrags mit einer türkischen Lehrerin für muttersprachlichen türkischen Unterricht an Sonderschulen auf die Zeit von 2 Jahren steht mit dem Erprobungszweck nicht mehr ausreichend in Einklang.[3]
  • Ein Arbeitsverhältnis mit einer Lehrerin, die die vergangenen 5 Jahre im Rahmen von sieben befristeten Arbeitsverträgen als Krankheitsvertreterin tätig war, kann ohne nähere Begründung nicht zum Zweck der Erprobung befristet werden aufgrund einer Zusage, sie danach in ein Beamtenverhältnis zu übernehmen.
  • Nach fünfmaliger Befristung eines Arbeitsverhältnisses mit einem Lehrer (unterbrochen durch die Ferien) kann der in den beiden letzten Verträgen aufgeführte Befristungsgrund der "Erprobung" die Befristung sachlich nicht begründen.[4]
  • Der Arbeitgeber braucht dem Betriebsrat jedenfalls nicht Tatsachen mitzuteilen, die keinen Bezug zu dem vom Arbeitgeber herangezogenen Kündigungsgrund aufweisen. Er hätte sie nur dann mitzuteilen, wenn er sie bei seinem Kündigungsentschluss erwogen und in ihn einbezogen hätte.[5]
  • Eine Vergütungsabrede über ein Probezeitentgelt, das 57 % des Eingangsgehalts der niedrigsten Beschäftigungsgruppe des branchenüblichen Entgelttarifvertrags beträgt, ist wegen Verstoßes gegen § 138 BGB nichtig. Der Arbeitgeber schuldet das Tarifgehalt.[6]
  • Eine Vertragsstrafenregelung in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag, die für ein vertragsbrüchiges Ausscheiden des Arbeitnehmers auch in der Probezeit mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsgehalts vorsieht, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen und ist daher unwirksam (§§ 305 ff. BGB).[7]
  • Wird in einem Formulararbeitsvertrag eine Vertragsstrafenklausel vereinbart, die eine Vertragsstrafe von einem Bruttomonatsentgelt für den Fall vorsieht, dass der Arbeitnehmer das mit einer Frist von 2 Wochen kündbare Probearbeitsverhältnis vorzeitig vertragswidrig beendet, ist diese Klausel nach einer Entscheidung des BAG unwirksam, da sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt. In einem solchen Fall liege eine unangemessene Übersicherung des Arbeitgebers vor. Der Entscheidung des BAG ist grundsätzlich zuzustimmen, da die vereinbarte Höhe der Vertragsstrafe bei einer vertragswidrigen vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer in den ersten 6 Monaten über den Wert der Arbeitsleistung für die in dieser Zeit einzuhaltende Kündigungsfrist (2 Wochen) hinausgeht.[8]

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