Befristete Arbeitsverhältnisse nach dem TzBfG bzw. § 30 TVöD enden automatisch mit der im Arbeitsvertrag bestimmten Frist oder Beendigung der Maßnahme, für die das Arbeitsverhältnis begründet wurde, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

Es besteht somit weder ein Anspruch auf Übernahme noch kommen die kündigungsrechtlichen Schutzbestimmungen zur Anwendung.

Nach der Rechtsprechung des BAG[1] wurde eine Nichtübernahme im Anschluss an ein befristetes Arbeitsverhältnis wegen einer bestehenden Schwangerschaft allerdings als rechtsmissbräuchlich angesehen.

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