Die Probezeit zeichnet sich neben der kürzeren Kündigungsfrist dadurch aus, dass erleichterte Kündigungsmöglichkeiten bestehen.[1] Solange insbesondere eine Kündigung durch den Arbeitgeber nicht als willkürlich angesehen werden kann oder die Kündigung nach § 134 BGB wegen Verletzung gesetzlicher Verbotsbestimmungen unwirksam ist, ist nahezu jede ordentliche Kündigung in der Probezeit grundsätzlich als rechtmäßig anzusehen. Dadurch, dass der gesetzliche Kündigungsschutz in den ersten 6 Monaten eines Arbeitsverhältnisses in der Regel nicht besteht oder zumindest eingeschränkt ist, ist der Arbeitgeber in dieser Hinsicht mit Vorteilen versehen.

Beachten Sie aber z. B. § 17 MuSchG, § 2 ArbPlSchG.

Eine Abmahnung ist bei einer ordentlichen Kündigung, die innerhalb von 6 Monaten ausgesprochen wird, generell nicht erforderlich.

 
Praxis-Beispiel

Eine Kündigung in der Probezeit, die nur wegen der homosexuellen Veranlagung des Mitarbeiters ausgesprochen wird, sieht das BAG als sittenwidrig an.[2]

Bei einer HIV-Infizierung wird eine Kündigung innerhalb der ersten 6 Monate jedenfalls dann nicht als rechtswidrig angesehen, wenn weitere Umstände (Selbsttötungsversuch, längere Arbeitsunfähigkeit – auch in Zukunft) dazu kommen bzw. zu erwarten sind.[3]

Beachten Sie jedoch, dass nach § 30 Abs. 5 TVöD nach Ablauf der Probezeit nur befristete Arbeitsverhältnisse mit einer längeren Frist als einem Jahr ordentlich gekündigt werden können. Ansonsten ist während des Laufs der Befristung eine ordentliche Kündigung i. d. R. ausgeschlossen.[4]

Bei Eingehung eines Arbeitsverhältnisses auf bestimmte Zeit im Geltungsbereich des TVöD ist jedoch auch in diesen Fällen eine Probezeit und damit eine Kündigungsmöglichkeit während der ersten 6 Monate vereinbart.[5]

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