Das Arbeitsverhältnis kann, wie zu jeder Zeit, einvernehmlich durch einen Auflösungsvertrag nach § 33 Abs. 1 Buchst. b TVöD auch in der Probezeit beendet werden. Allerdings ist dabei zu beachten, dass ein Auflösungsvertrag, der seinem Regelungsgehalt nach nicht auf die alsbaldige Beendigung, sondern auf eine befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gerichtet ist, zu seiner Wirksamkeit eines sachlichen Grunds im Sinne des Befristungskontrollrechts bedarf.[1]

Ein Auflösungsvertrag, der den Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses eine angemessene Zeitdauer über das vorherige Ende der Probezeit hinausschiebt, ist nach der Rechtsprechung jedoch durchaus möglich.[2]

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