Außer den vor- oder nachstehend aufgeführten gesetzlichen oder tariflichen Besonderheiten hat der Arbeitnehmer in der Probezeit zunächst dieselbe Rechtsstellung wie nach Ablauf der Probezeit. So gelten insbesondere folgende Bestimmungen des TVöD:

  • Die Probezeit rechnet als Beschäftigungszeit (§ 34 Abs. 3 TVöD)
  • Die Eingruppierung (§ 12 TVöD) in eine niedrigere Entgeltgruppe während der Probezeit ist nicht möglich, wenn dies nicht ausdrücklich vorgesehen ist.
  • Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Probezeit besteht nach § 35 TVöD Anspruch auf ein Zeugnis.

Besonderheiten bestehen nach folgenden Regelungen:

  • Nach § 1 Abs. 1 KSchG kommt dieses Gesetz erst nach mehr als sechsmonatiger Beschäftigung zur Anwendung – also i. d. R. nicht in der Probezeit.
  • Nach § 173 Abs. 1 SGB IX gilt der besondere Kündigungsschutz für Schwerbehinderte nach §§ 168 ff. SGB IX nicht für schwerbehinderte Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ohne Unterbrechung noch nicht länger als 6 Monate besteht. Darüber hinaus können weitere Bestimmungen eine Anwendbarkeit in den ersten 6 Monaten ausschließen oder einschränken, vgl. z. B. § 15 Abs. 7 Nr. 2 BEEG, § 8 Abs. 1 TzBfG u. a.

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