Für Theater- und Bühnenpersonal lässt § Anlage D Abschnitt 11 Nr. 2 zu § 2 TVöD-V die Vereinbarung einer Probezeit im Arbeitsvertrag bis zur Dauer einer Spielzeit zu.
Bei befristeten Arbeitsverhältnissen mit Beschäftigten nach § 30 Abs. 1 Satz 2 TVöD sind hinsichtlich der Dauer der Probezeit folgende Bestimmungen zu beachten:
Nach § 30 Abs. 4 TVöD gelten als Probezeit bei befristeten | ||
Arbeitsverhältnissen ohne sachlichen Grund | die ersten 6 Wochen und bei | |
Arbeitsverhältnissen mit sachlichem Grund | die ersten 6 Monate. |
Innerhalb dieser Probezeit kann der Arbeitsvertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss gekündigt werden (§ 30 Abs. 4 TVöD).
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