Für Theater- und Bühnenpersonal lässt § Anlage D Abschnitt 11 Nr. 2 zu § 2 TVöD-V die Vereinbarung einer Probezeit im Arbeitsvertrag bis zur Dauer einer Spielzeit zu.

Bei befristeten Arbeitsverhältnissen mit Beschäftigten nach § 30 Abs. 1 Satz 2 TVöD sind hinsichtlich der Dauer der Probezeit folgende Bestimmungen zu beachten:

 
Nach § 30 Abs. 4 TVöD gelten als Probezeit bei befristeten
Arbeitsverhältnissen ohne sachlichen Grund die ersten 6 Wochen und bei
Arbeitsverhältnissen mit sachlichem Grund die ersten 6 Monate.

Innerhalb dieser Probezeit kann der Arbeitsvertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss gekündigt werden (§ 30 Abs. 4 TVöD).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge