1 Förderarten, Anlageformen

 

Sachverhalt

Als Arbeitgeber möchten Sie wissen, wie vermögenswirksame Leistungen gezahlt werden und was Sie damit zu tun haben.

Ergebnis

Bei vermögenswirksamen Leistungen (VWL) handelt es sich um Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer in einer bestimmten Form nach dem 5. Vermögensbildungsgesetz anlegt. Zu einem Zuschuss ist der Arbeitgeber nur verpflichtet, wenn der für ihn gültige Tarifvertrag das vorsieht. Ansonsten ist der Zuschuss eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers.

Es gibt 2 verschiedene Förderarten, die beide auch nebeneinander in Anspruch genommen werden können:

  1. Anlage zum Wohnungsbau: Bausparkassenbeiträge oder Entschuldung von Wohnungseigentum.

    Die Sparzulage vom Staat bei dieser Förderart beträgt jährlich maximal 9 % von 470 EUR. Anspruch auf Sparzulage besteht, wenn das zu versteuernde Einkommen bei Ledigen 40.000 EUR und bei Verheirateten in der Zusammenveranlagung 80.000 EUR nicht übersteigt.

  2. Anlage in betriebliche oder außerbetriebliche Beteiligungen: Erwerb von Aktien, Anteilen an Aktienfonds, Beteiligung an Unternehmungen des Arbeitgebers durch stille Beteiligung oder Darlehen.

    Bei dieser Förderart werden jährlich maximal 20 % von 400 EUR vom Staat gefördert. Die Einkommensgrenze beträgt für Ledige 40.000 EUR und für Verheiratete in der Zusammenveranlagung 80.000 EUR.

Bei Arbeitnehmern mit Kindern erhöhen sich diese Einkommensgrenzen um die Kinderfreibeträge.

Um die staatliche Förderung zu erhalten, muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber einen Antrag auf Überweisung der vermögenswirksamen Leistungen von seinem Anlageinstitut mit folgenden Angaben vorlegen:

  • Höhe des Betrags, der angelegt werden soll,
  • Zeitpunkt, ab dem die Anlage erfolgen soll,
  • Art der Anlage, Anlageinstitut, Kontonummer, Vertragsnummer.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Überweisung aus dem Nettolohn des Arbeitnehmers vorzunehmen.

Mit der Förderung selbst hat der Arbeitgeber nichts zu tun. Die Sparzulage wird dem Arbeitnehmer auf Antrag vom Finanzamt gewährt. Diese muss der Arbeitnehmer bei dem für ihn zuständigen Wohnsitzfinanzamt mit der "Anlage VL" jährlich selbst beantragen.

2 Zuschuss des Arbeitgebers

 

Sachverhalt

Eine Arbeitnehmerin (Steuerklasse IV, keine Kinder, 9 % Kirchensteuer, 1,7 % KV-Zusatzbeitrag) hat im März 2024 ein monatliches Gehalt von 3.500 EUR zzgl. 27 EUR Zuschuss zu den vermögenswirksamen Leistungen. Die Arbeitnehmerin lässt monatlich 40 EUR an eine Bausparkasse überweisen, um die volle staatliche Förderung für einen Bausparvertrag von 9 % aus höchstens 470 EUR zu erhalten.

Wie werden die vermögenswirksame Leistung und der Zuschuss des Arbeitgebers abgerechnet?

Ergebnis

Der Zuschuss zu vermögenswirksamen Leistungen ist steuer- und beitragspflichtig.

 
Abrechnung    
Bruttogehalt   3.500,00 EUR
Vermögenswirksame Leistungen (Zuschuss)   27,00 EUR
Brutto gesamt   3.527,00 EUR
Lohnsteuer 439,16 EUR  
Solidaritätszuschlag 0,00 EUR  
Kirchensteuer 39,52 EUR - 478,68 EUR
Krankenversicherung (7,3 % + 0,85 %) 287,45 EUR  
Pflegeversicherung (2,3 %) 81,12 EUR  
Rentenversicherung (9,3 %) 328,01 EUR  
Arbeitslosenversicherung (1,3 %) 45,85 EUR - 742,43 EUR
Nettoverdienst   2.305,89 EUR
Abzgl. vermögenswirksame Leistungen   - 40,00 EUR
Auszahlungsbetrag   2.265,89 EUR

Der Arbeitgeber muss die 40 EUR einbehalten und direkt an die Bausparkasse überweisen.

Hinweis

Der Arbeitgeber ist zu einem Zuschuss zu den vermögenswirksamen Leistungen verpflichtet, wenn der Tarifvertrag dies vorsieht. Ansonsten geschieht die Zahlung auf freiwilliger Basis.

3 Überweisung durch Arbeitgeber ohne Zuschuss

 

Sachverhalt

Eine Arbeitnehmerin hat im März 2024 ein monatliches Gehalt von 3.800 EUR (Steuerklasse IV, 2,0 Kinderfreibeträge, 9 % Kirchensteuer, 1,7 % KV-Zusatzbeitrag). Sie legt dem Arbeitgeber einen Antrag auf Überweisung von vermögenswirksamen Leistungen ihrer Bausparkasse vor. Sie möchte monatlich 40 EUR sparen. Der Arbeitgeber ist laut Tarifvertrag nicht zu einem Zuschuss zu VWL verpflichtet.

Auch wenn der Arbeitgeber keinen Zuschuss zu den vermögenswirksamen Leistungen zahlt, ist er verpflichtet, die Überweisung für die Arbeitnehmerin vorzunehmen. Er zieht den Sparbetrag vom Nettoverdienst ab und überweist ihn direkt an die Bausparkasse.

Wie wird die vermögenswirksame Leistung abgerechnet?

Ergebnis

 
Abrechnung    
Bruttogehalt   3.800,00 EUR
Vermögenswirksame Leistungen (Zuschuss)   0,00 EUR
Brutto gesamt   3.800,00 EUR
Lohnsteuer 525,50 EUR  
Solidaritätszuschlag 0,00 EUR  
Kirchensteuer 26,86 EUR - 552,36 EUR
Krankenversicherung (7,3 % + 0,85 %) 277,40 EUR  
Pflegeversicherung (1,45 %) 55,10 EUR  
Rentenversicherung (9,3 %) 353,40 EUR  
Arbeitslosenversicherung (1,3 %) 49,40 EUR - 735,30 EUR
Nettoverdienst   2.512,34 EUR
Abzgl. vermögenswirksame Leistungen (Nettoabzug)   - 40,00 EUR
Auszahlungsbetrag   2.472,34 EUR

Der Arbeitgeber muss die 40 EUR einbehalten und direkt an die Bausparkasse überweisen.

4 Zuschuss bei mehreren Verträgen

 

Sachverhalt

Eine Arbeitnehmerin hat ein monatliches Gehalt von 3.800 EUR (Steuerklasse IV, 2,0 Kinderfreibeträge, 9 % Kirchensteuer, 1,7 % KV-Zusatzbeitrag). Sie legt dem Arbeitgeber im Januar...

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