Sachverhalt

Ein Schreiner, Steuerklasse I, keine Kinder, kann aufgrund der Einführung von Kurzarbeit im Juli 2024 nur noch die Hälfte seiner Arbeitszeit leisten und erzielt ein Bruttoentgelt von 1.487 EUR. Der Bruttoverdienst ohne Kurzarbeit hätte 2.974 EUR betragen. Die tägliche Arbeitszeit halbiert sich. Vom 15. bis 19.7.2024 ist der Arbeitnehmer arbeitsunfähig.

Wie werden das Kurzarbeitergeld und die Beiträge zur Sozialversicherung berechnet?

Ergebnis

Die Arbeitsunfähigkeit ist während des Bezuges von Kurzarbeitergeld eingetreten. Der Arbeitnehmer erhält für die Stunden, für die er trotz Kurzarbeit gearbeitet hätte, Entgeltfortzahlung. Für die während der Arbeitsunfähigkeit wegen Kurzarbeit ausgefallenen Stunden wird Kurzarbeitergeld zulasten der Arbeitsagentur gewährt. Die Arbeitsunfähigkeit hat keine Auswirkungen auf die Berechnung des Kurzarbeitergeldes und die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung. Die Lösung entspricht damit dem Beispiel 3.

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