Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer nimmt am 1.4.2024 eine Beschäftigung auf. Zunächst besteht ausschließlich Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht und Krankenversicherungsfreiheit wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze (BGR 0110).

Ab 1.7.2024 wird das Entgelt dauerhaft gekürzt und folglich tritt Kranken- und Pflegeversicherungspflicht ein (BGR 1111).

Im Dezember 2024 wird vom Arbeitgeber eine Einmalzahlung geleistet.

Welche Besonderheiten sind bei der Ermittlung der anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenzen aufgrund der unterjährigen Änderungen bei den Beitragsgruppen zu beachten?

Ergebnis

Die anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenzen sind wegen der unterjährigen Änderung in der KV und PV für einen abweichenden Zeitraum zu ermitteln:

  • Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 1.7.–31.12.2024.
  • Renten- und Arbeitslosenversicherung und Insolvenzgeldumlage für die Zeit vom 1.4.–31.12.2024.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge